Kurzfassung (Stand: Juli 2012)

*Errichtung einer (vorsichtig berechneten) 6 MW Biogasanlage inkl. BHKW < 1MW Feuerungswärmeleistung und Satelliten-BHKW nicht genannter Größe

* die Gaserzeugungsleistung liegt jetzt bei 580 Nm³/h Biogas (gegenüber 350 Nm³/h in der Planung von 2011 ) und somit um ca. 2/3 höher als in der Öffentlichkeitsbeteiligung dargestellt

* Einsatz von 24.000 t Mais GPS, 10.000 t Grassilage, 12.000 t Hühnertrockenkot, 5.000 t Rindermist, 1.500 t Milchviehgülle (pro Jahr), hieraus entstehen ca. 40.000 t Gärreste

* 1/3 der Stoffe stammen aus nördlicher Richtung (Coswig, Zerbst), 2/3 der Stoffe stammen aus südlicher Richtung (Schierau, Quellendorf über und durch Dessau)

* Transport der Gärreste in die Orte der Ausgangsstoffe

* Transport der Stoffe durch LKW mit ca. 20 t Zuladung (= 40-Tonner)

*es ergeben sich ca. 9.000 LKW-Fahrten

(hierzu kursieren unterschiedlichste Zahlen, die alle von der Stadtverwaltung dementiert aber nicht durch plausible Werte transparent gemacht wurden)

* diese ca. 9.000   40-Tonner   fahren alle über die engen Kreuzungsbereiche am Schweinemarkt (Hauptstraße/Meinsdorfer Straße und Meinsdorfer Straße/Berliner Straße)

* 2/3 der Einsatzstoffe entspricht genau der Menge an Mais GPS und Grassilage d.h., dass ca. 6.000   40-Tonner  zusätzlich durch Dessau fahren

* die 12.000 t Hühnertrockenkot stammen vermutlich aus der Hühnerfarm in Brambach

* die insgesamt ca. 14.300 t anfallende Gärreste aus den Nutztierfäkalien werden wohl kaum in die entsprechenden Stallungen transportiert, sondern vielmehr zur Pflanzenproduktion nach Schierau und Quellendorf

* es kommen somit nochmal ca. 1.400  zusätzliche Fahrten von 40-Tonnern durch Dessau hinzu (Hin- und Rückfahrt)

 

Langfassung (Stand: Mai 2011)

Das Vorhaben

Geplant ist derzeit die Errichtung einer Biogasanlage (BGA) und einer Fotovoltaikfreiflächenanlage mittels eines vorhaben-bezogenen Bebauungsplanes. Die Größe liegt bei ca. 5,86 ha Gesamtfläche. Hiervon sollen ca. 2 ha für die Fotovoltaik genutzt werden, der Rest für die Biogasanlage. Die Planung bereitet die Errichtung einer Anlage mit einer elektrischen Leistung von 1,468 MW und 350 Nm³/h Biomethan vor.

Vor Ort soll ein Teil des Biogases in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) mit einer elektrischen Leistung von 844 kW verstromt werden. Die Elektrizität soll der envia-M, das überschüssige Gas der MitGas und die erzeugte Wärme den Stadtwerken Roßlau , jeweils über noch zu errichtende Versorgungs-leitungen, angedient werden.

Problematisch an allen Zahlen ist, dass sich die Art der Prüfung des Vorhabens ausschließlich aus der Feuerungs-wärmeleistung (FWL) ergibt, und zwar nicht der erzeugten, sondern der technisch maximal möglichen.

Dazu findet sich lediglich eine Angabe in der technischen Spezifikation: Das BHKW hat eine FWL von 2.025 kW. Doch dazu später mehr.

Zum Betrieb der BGA sollen aktuell 24.000 t Maissilage, 10.000 t Graswelksilage, 12.000 t Hühnertrockenkot, 5.000 t Rindermist und 1.500 t Milchviehgülle pro Jahr zum Einsatz kommen.

Diese Stoffe sollen aus einer nicht mehr genannten näheren Umgebung ausschließlich mittels LKW zur BGA gebracht werden. Der anfallende Gärrest soll dann in die Herkunftsorte der Einsatzstoffe als "Wirtschaftsdünger" zurückgebracht werden.

Ziel

Mit der Genehmigung der BGA will die Stadt einen Beitrag zum eigenen Klimaschutzkonzept leisten. Durch den Bau der BGA, die in diesem Konzept schon fest eingeplant ist (S. 77 ff), sollen insgesamt ca. 10.000 t CO² / a eingespart werden. Fraglich ist aber, ob dieses Einsparpotenzial nicht wieder vollständig durch den mit dem Betrieb der Anlage notwendigen Schwerlastverkehr sowie den auf dem Gelände der Anlage notwendigen Radladerverkehr negativ ausgeglichen wird bzw. sogar zu einer Erhöhung der CO² - Emissionen führt.

Eine ganzheitliche Betrachtung der Öko - Bilanz fehlt in den Unterlagen vollständig!

Zur Öko-Bilanz von nachwachsenden Rohstoffen (NaWaRo, z.B. Mais) hat das  Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg beim Karlsruhe Institute of Technology eine Studie in Auftrag gegeben. Diese ist als KIT SCIENTIFIC REPORTS 7556 erstellt und macht deutlich, dass die Treibhausgasbilanz negativ ist.

Weiterhin will die Stadt einen Beitrag dazu leisten, die Geruchsbelästigung durch Milchviehgülle zu verringern. Allerding scheint man hier schon wieder erheblich zurück gerudert: in der Planung von 2008 sollten insgesamt ca. 43.000 t / a Gülle in der Anlage verwertet werden, während es nach der aktuellen Planung nur noch 1.500 t /a sind. Insofern wird doch wieder fast die gesamte Gülle ausgebracht und eine wesentliche Geruchsverminderung kann damit wohl kaum verzeichnet werden.

Zusätzlich soll den Bauern ein "zusätzliches wirtschaftliches Standbein" gegeben werden. Hier scheint die Rechnung wohl aber ohne Finanzämter und den möglicherweise in Betracht kommenden Bauern gemacht worden zu sein. Mehr dazu später.

Insgesamt scheint das eigentlich hehere Ziel hier wohl vollkommen verfehlt und die Stadt baut sich selbst ein schillerndes Luftschloß.

 

12 gute Gründe für die Biogasanlage

Es bietet sich an, das Dokument parallel zu diesem Text zu öffnen. 

Vermutlich um die Diskussion über Sinn oder Unsinn des Vorhabens zu versachlichen, eine Biogasanlage an diesem Standort (Lukoer Straße) zu genehmigen, hat die Stadt keine Mühen (und wahrscheinlich auch Kosten) gescheut, hier 12 mögliche Vorteile präsentierfähig darzustellen.

Zu den einzelnen Punkten:

1.    Wenn derzeit ca. 2% des Gesamtenergiebedarfes aus Biomasse gedeckt werden können (nachzulesen in allen möglichen Studien, z.B.: Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger, S.18), dann ist eine „zentrale Rolle“ wohl doch reichlich hoch gegriffen. Die tolle prozentuale Darstellung, bezogen auf den Anteil der erneuerbaren Energien, ist doch nur Augenwischerei.

Her mit belastbaren Zahlen!

2.    „aus der Region“?: Die Herkunftsorte werden ja mittlerweile nicht mehr benannt.

Woher stammen die Einsatzstoffe für die BGA tatsächlich?

3.    „Einsparung klimaschädlichen Kohlendioxids“: Wo ist eine belastbare, umfassende Klimabilanz dieser Anlage, unter Einbeziehung der notwendigen LKW-Fahrten, Radladerfahrten auf dem Betriebsgelände, des Verlustes von Biodiversität durch Monokultur (Mais) und Verringerung von Grünland?

Das entsprechende Gutachten ist eher dürftig formuliert, weitere Aussagen fehlen gänzlich. Her damit!

4.    Toller Satz, aber nicht wirklich das schlagende Argument für die Standortwahl.

Hallo Planungsamt: etwas mehr Kreativität bitte!

Ansonsten: her mit einer kommunalen Förderung der solaren Energie!  Da finden sich mit Sicherheit einige Grundstücks-eigentümer und Hausbesitzer.

5.    „Verwertung organischer Reststoffe“: Gras und Mais (GPS = Ganzpflanzensilage) sind wohl in der Tierwirtschaft besser aufgehoben, als in einem Jauchebottich zu Biogas vergoren zu werden.

6.    „Abnehmeinteressenten“: für welches Produkt?

7.    Nennt doch das „zusätzliche Standbein“ beim Namen!

Kritisch dazu siehe Bauern/Steuern

8.    Ja, ja, der „hohe Gehalt an mineralischen Substanzen“ führt dann zur Überdüngung. Nicht umsonst gibt es gesetzliche Bestimmungen zur Ausbringung von solchen Gärrsubstraten.

9.    Ohne Kommentar

10.  Und was passiert die fünf Jahre vorher? Arbeitet diese Anlage bis dahin überhaupt wirtschaftlich, um entsprechende steuerbehaftete Gewinne abzuwerfen? Welche Auswirkungen hat diese Planung auf den benachbarten Gewerbebetrieb? Zahlen die keine Steuern? Bleibt dieser Betrieb auf Grund der gesundheitsgefährdenden Auswirkungen der BGA erhalten?

Liebe Stadt, eine Kostenvergleichsrechnung und Nutzwert-analyse wären an dieser Stelle mehr als angebracht. Aber bitte nicht als Verschlusssache.

11.  Die ist ja mittlerweile aus dem Konjunkturpaket II saniert worden.

12.  So trocken und lieblos diese Aussage, so wenig inspirierend.

Rechtliches

Allgemein

Derzeit befindet sich das Plangebiet laut Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Roßlau in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet. Auf Grund der Feststellungen in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll wegen der Größe der Anlage und der unmittelbaren Wirksamkeit der Störfallverordnung (12. BImschV) das Plangebiet in ein Industriegebiet umgewandelt werden.

Für die Einordnung und Prüfung des Vorhabens sind jede Menge rechtlicher Vorschriften zu beachten, u.a.:

BauGB, BauNVO, BImSchG, diverse BImSchV´en, UVPG, BNatG, BioAbfV, DüngG, DüMV, LEP-LSA, REP A-B-W, ILEK Anhalt, EU Umgebungslärmrichtlinie, EU FFH-Richtlinie.

Baurecht

Mit dem Bebauungsplan soll das Vorhaben, das durchaus auch in einem Gewerbegebiet möglich wäre, aber auf Grund der städtischen Feststellungen dann wohl eher in den nicht beplanten Außenbereich (§35 BauGB) fiele, in den beplanten Innenbereich (§30 BauGB) fallen.

§ 35 BauGB unterteilt hier in privilegierte (Abs.1) und nicht privilegierte (Abs. 2) Bauvorhaben. Die geplante Anlage erfüllt die Voraussetzungen für eine Priveligierung nicht, so dass nur § 35 Abs. 2 BauGB in Betracht käme. Hier ist allerdings Voraussetzung, dass "öffentliche Belange" nicht beeinträchtigt werden. Die "öffentlichen Belange" sind allerdings nicht näher bestimmt. Eine Auslegungshilfe hierzu bietet § 35 Abs. 3 BauGB, der nicht abschließend, beispielhaft einige "öffentliche Belange" darstellt. Hier ist zunächst der FNP anzuführen, der die in Rede stehende Fläche als Gewerbegebiet ausweist, welches die Stadt ja auf Grund eigener Feststellungen in ein Industriegebiet umwandeln will. Weiterhin werden Darstellungen eines Landschaftsplanes (LEP-LSA 1999-2010) oder sonstige Pläne (REP A-B-W, ILEK Anhalt) widersprochen.

Schließlich kann das Vorhaben auch schädliche Einwirkungen hervorrufen. Als nicht genannte öffentliche Belange können hier durchaus auch Gefahren für grundgesetzlich geschützte Rechtsgüter, wie Gesundheit (Lärm, CO², Feinstaub) und Eigentum (Wertverlust) sowie andere gesetzliche Vorschriften (FFH, Natura 2000, LSG, NSG, NUP) genannt werden.

Während also nach § 35 BauGB wesentlich umfangreichere Prüfungen durchgeführt werden müssen, begrenzen diese sich nach § 30 BauGB auf die Festellung der Einhaltung der Festsetzungen des (eng umgrenzten) Plangebietes.

Weiterhin stellt die Stadt eine Dringlichkeit für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf, und bezieht sich hier auf die Begründung der Bundesregierung zum EEG (Fußnote 2,S. 7).

Diese Begründung hat fast ausschließlich " ... die degressive zeitliche Staffelung der Einspeisevergütung für den erzeugten Strom aus solarer Energie gemäß EEG, wonach die Vergütung jährlich abnimmt." (S. 6) zum Inhalt.

Mal abgesehen davon, dass die von der Stadt angeführte Rechtsgrundlage (§11 Abs. 4 EEG) gar nicht existiert (zum Nachlesen habe ich die Begründung verlinkt), wird hier die Biogasanlge mit keinem Wort erwähnt.

Nur damit der Betreiber keine "Verluste" bei der Einspeise-vergütung des Stromes aus der Fotovoltaikfreiflächenanlage hinnehmen soll, müssen wir uns damit abfinden, dass die Planung der gekoppelten BGA auf Biegen und Brechen mit durchgeboxt wird.

Warum wird hier nicht zunächst nur die Fotovoltaik geplant und für die BGA erstmal eine umfängliche Rechtsgüter-abwägung durchgeführt?

Im Übrigen führt eine falsche Rechtsgrundlage immer zur Rechtswidrigkeit einer Maßnahme der öffentlichen Verwaltung.

Wird wohl doch nicht so einfach mit dem Vorhaben, wenn es Bürger gibt, die sich die Planungsunterlagen durchlesen und angegebene Quellen nachrecherchieren.

Noch mal zum § 11 Abs. 4 EEG: der Inhalt ist in einem anderen Paragrafen niedergeschrieben ( Wo, verrate ich an dieser Stelle nicht, da eventuell mitlesende Mitarbeiter der Planungsbehörde sich diesen selbst suchen können.) - das ändert aber nichts an der falschen Rechtsgrundlage! .

Wesentlicher  Inhalt ist, dass eine Vergütungspflicht für solaren Strom nur besteht, wenn sich die Anlage innerhalb eines Bebauungsplanes (der nach 2003 aufgestellt wurde !!) auf einer Konversionsfläche aus militärischer Nutzung befindet. Auch hier wieder kein Hinweis auf eine Biogasanlage aber auf die einzige Notwendigkeit eines Bebauungsplanes.

Immissionsschutz

Hier wird es etwas komplizierter.

Das BImSchG unterscheidet nach dem sog. "großen" Ver-fahren gem. § 10 BImSchG und dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG. Bei beiden Prüfverfahren kommt § 4 BImSchG zum Tragen, in dem beschrieben ist, dass genehmigungspflichtige Anlagen in einer Rechts-verordnung zu benennen sind. Diese Rechtsverordnung ist die 4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

Im § 2 dieser Verordnung wird die Zuordnung von Anlagen zu den Verfahrensarten festgelegt. In unserem Fall handelt es sich um eine Anlage nach Punkt 1.4,  Spalte 2, b), aa) des Anhanges zur 4. BImSchV. Demnach wäre eine "große" BImSchG- Prüfung nach § 10 BImSchG nur erforderlich, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss, andernfalls soll das vereinfachte BImSchG- Verfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt werden.

Also müssen wir hier im Gesetz über die Umweltverträglich-keitsprüfung nachsehen.

Maßgebend sind hier die §§ 3 ff und die Anlage 1 zum UVPG.

Nach  Anlage 1, Nr. 1.3.2 , Spalte 2 ist für unsere Anlage eine "standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles" durchzuführen, da der Leistungswert für die Eröffnung der Vorprüfung (§ 3c Satz 1 UVPG) von 1 MW Feuerungswärmeleistung überschritten wird.

Hier wird auf die technischen Daten, kurz angerissen in "Das Vorhaben" (w.o.) hingewiesen.

Das BHKW unserer Anlage hat eine FWL von 2.025 kW (entspricht 2 MW) und überschreitet damit diesen Leistungswert !

In ihrer Begründung zum Bebauungsplan stellt die Stadt zwar die anzuwendende Rechtsgrundlage treffenderweise richtig fest, jedoch werden die Leistungsdaten und -arten des BHKW der BGA vollkommen orientierungslos interpretiert.

"Durch den konkreten Vorhabenbezug wird der Schwellenwert von 1 MW FWL im Plangebiet jedoch nicht erreicht, so dass die weitere Prüfung der UVP-Pflicht fernerhin dem Genehmigungsverfahren nach BImSchG unterliegt bzw. entsprechend der erkennbar zusätzlichen Umweltauswirkungen auch davon abgesehen werden kann."

Durch die fälschliche Zugrundelegung der elektrischen Leistung an Stelle der FWL kommt die Stadt hier zu dem Schluß: "Damit unterliegt das Vorhaben gegenwärtig nicht der Pflicht zur Durchführung einer planbezogenen UVP bzw. UVP-Vorprüfung."

Mit diesem Satz verschließt die Stadt völlig unbegründet die Notwendigkeit einer BImSchG-Prüfung - egal ob "großes" oder vereinfachtes Verfahren -  und führt sämtliche Prüfungen nur nach dem weniger strengen Baurecht durch.

Beachtlich ist hierbei, dass der Antragsteller selbst eine BImSchG - Prüfung für erforderlich erachtet ( Begründung zum Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP), S. 27) und diese auch im SCOPING - Protokoll vom 23.06.2009 für erforderlich erachtet wird und hierzu von allen Beteiligten kein Änderungs -oder Ergänzungsbedarf bestand.

Auch die Stadt selbst verweist auf „Die zur Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG erstellten Fachgut-achten … „ (S.41) und „Die Zulassung der Biogasanlage ob-liegt einem Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG …“ (S.43) und „Im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Biogasanlage werden entsprechende Maßgaben erlassen (Einhaltung von Grenz,- Richt- und Orientierungswerten – d. Verf. )“ (S. 63)

Weiterhin wird darauf verwiesen, dass allein aus der Bewer-tung der 3 Gutachten (Lärm, Geruch, Wind; s.Unterlagen 2010) „Eine UVP(Pflicht) als Teil des Genehmigungsverfahrens demnach nicht gegeben (ist).“ (S.43)

Ein wichtiger Umstand, der in allen (zur Verfügung stehenden) Unterlagen in keiner Weise gewürdigt wurde, ist das Gärrestelager. Entsprechend der Begründung zum VEP und der zeichnerischen Darstellung (Anlage 6) sollen zwei sogenannte Endlager (Gärrestlager und Gasspeicher) errichtet werden. Nach den technischen Spezifikationen hat ein Lager ein Volumen von 7.466 m³ für Gärreste. Macht unterm Strich knapp 15.000 m³. Hier ist nun mal wieder ein Blick in die 4. BImSchV notwendig. Dort sind im Anhang unter Pkt. 9.36, Spalte 2: Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 6 500 Kubikmetern oder mehr aufgeführt. Diese Anlagen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImschV ohne weitere gesetzliche Einschränkungen  BImSchG- pflichtig nach § 19 BImSchG.

Da die beiden Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von knap 15. 000 m³ aufweisen und zur Lagerung bestimmt sind, ergäbe sich allein schon hieraus die BImSchG- Pflicht für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Streiten könnte man über die Bezeichnung des Gärrestes: Gülle oder nicht?. Da allerdings Gülle zusammen mit tierische Exkrementen aus der Nutztierhaltung als Ausgangsstoffe verwertet werden, kann das Endprodukt wohl auch als Gülle bezeichnet werden. Der zusätzliche Eintrag von NaWaRo ändert diesen Zustand eher nicht.

Dem geneigten Leser der Planungsunterlagen wird somit insgesamt suggeriert, dass alle Prüfschritte zur Einordnung der Anlage in das zutreffende Prüfverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Insbesondere durch die falsche Verwendung von Leistungs-arten werden wir jedoch alle besch... (getäuscht). Umgangssprachlich nennt man das Betrug. (rechtlich sieht das anders aus)

Lärm

Für die zu erwartenden Lärmbelästigungen wurde sowohl 2008 als auch 2010 jeweils ein Gutachten zur Ausbreitungsrechnung der Lärmimmissionen erstellt.

Beachtlich ist hierbei, dass 2010 teilweise erheblich abwei-chende Werte bei den Schallleistungspegeln (bis zu 10 dB(A) Unterschied ; 3 dB(A) entspricht einer Verdoppelung bzw. Halbierung des wahrgenommenen Lärmes) angegeben wurden. Und obwohl die Anlage nach derzeitiger Planung ca. 400 m weiter entfernt von den gleichen Immissionsmess-punkten wie 2008 errichtet werden soll, hat sich die Ausbrei-tungskeule (Isophonenrose) drastisch vergrößert und  an den Messpunkten werden höhere Schallpegel beschrieben.

Trotz einer nur "halben" Anlage, trotz größerer Entfernung werden höhere Schallpegel an den Messpunkten beschrieben?

Wurde oder wird hier etwas schöngerechnet, haben wir einen Mathematikmagier im Spiel oder wurden extra schöngeschrie-bene Ausgangsdaten verwendet?

Ich weiss es nicht, aber vielleicht werden wir ja noch aufgeklärt.

Zumindest im VEP wird darauf hingewiesen, dass es mit dem Betrieb der BGA unvermeidbar zu Schallemissionen und erhöhtem Verkehrsaufkommen kommt. Die Stadt selbst hält es zumindest für nicht ausgeschlossen, dass von einem erhöhten Verkehrsaufkommen "... möglicherweise auch die unmittelbar an der Anfahrtstrecke der Liefer-LKW befindlichen Siedlungsbereiche / Ortschaften (betroffen ist )" (S.57)

Dennoch war man im entsprechenden Gutachten in der gestalterischen Freiheit so großzügig, Verkehrslärm nicht zu bewerten: "Hier ist davon auszugehen, dass sofort nach Verlassen des Betriebsgrundstückes eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr auf der Kreisstraße K2002 erfolgt."

Allen Anliegern von Straßen mit LKW - Verkehr brauche ich an dieser Stelle nichts zu erzählen. Im Übrigen verursacht ein leerer LKW einen ungleich höheren Lärmpegel als ein bela-dener. Und dem Anhänger oder Auflieger ist es vollkommen egal, ob er über Asphalt oder Kopfsteinpflaster gezogen wird, leer wird er fröhlich hinter der Zugmaschine herspringen und allen Zuhörern kundtun, dass er leer ist.

Übrigens wurde auch im SCOPING - Protokoll durch die Untere Immissionsschutzbehörde eine Bewertung des anlagenbezogenen Verkehrslärmes auf öffentlichen Verkehrs-flächen eingefordert.

Sollte diese Bewertung durch den o.a. Satz durchgeführt worden sein, na dann gute Nacht - sofern die dann überhaupt noch möglich ist.

Interessant ist an dieser Stelle die Begründung der Stadt zu möglichen Alternativstandorten in Dessau: "Dabei wiesen Standorte in den Gewerbegebieten in Dessau bspw. hohe Transportaufwendungen mit einhergehenden Verkehrsflüssen durch schützenswerte Ortslagen bzw. auch der damit verbun-denen unmittelbaren Nähe zu schützenswerten Nutzungen (z.B. ... Wohnen) auf." (S.19)

Rechtlich interessant wird hier die EU Umgebungslärmricht-linie, die durch §§ 47 ff BImSchG und die 34. BImSchV in nationales Recht umgesetzt wurde. Demnach sollen "ruhige Gebiete" vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden. Feste Kriterien für die Einordnung als ruhiges Gebiet gibt es allerdings (noch) nicht, die Einordnung erfolgt i.d.R. durch die Gemeinde. Hilfreich ist hier ein Blick in die "Hinweise zur Lärmaktionsplanung" der BUND-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI).

Nun gut (oder besser gesagt nicht), in Roßlau bestehen keine schützenswerten Nutzungen, in Roßlau finden die erhöhten Verkehrsflüsse nicht statt, in Roßlau entsteht kein weiterer Lärm.

Etwas wichtiges habe ich noch vergessen:

Die Stadt ist allen Ernstes der Meinung, dass "Durch eine intelligente Planung der Fahr- und Lieferzeiten es auch hier gelingen (kann), die Belastung für die Anwohner an den Fahrstraßen auf in vertretbares Maß zu reduzieren." (S. 42)

Man staune und lausche dann den Klängen der vorbeirasenden LKW und erfreue sich am Nicht- Lärm. Dazu ein kühles Blondes oder einen Schoppen Wein. Fast wie im Urlaub.

übergeordnete Planungen

Übergeordnete Planungen sind der Landesentwicklungsplan (LEP-LSA), der regionale Entwicklungsplan (REP A-B-W), das integrierte ländliche Entwicklungskonzept (ILEK Anhalt) und zumindest nicht völlig aussen vor zu lassen der Pflege- und Entwicklungsplan (PEP)  des Naturparkes (NUP) Fläming für den anhaltinischen Teil , der Radverkehrsplan des Landes Sachsen-Anhalt (LRVP-LSA), ein Forstentwicklungskonzept für die Planungsregion (gibt es derzeit noch nicht). Weitere regionale und/oder lokale Pläne will ich an dieser Stelle nicht mit aufführen.

Der LEP-LSA gibt die gesamte, gestaltende Landesplanung vor. Der LEP 1999 bis 2010 ordnete das Plangebiet noch als Vorbehaltgebiet für Tourismus und Erholung und als Vorbehaltgebiet für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystemes ein. Mit der Änderung 2010, in Kraft getreten 2011, wird das Plangebiet vollständig als "weisse" Fläche dargestellt, d.h. dass hier keine konkreten Landesplanungen vorliegen.

Davon lassen wir uns aber nicht entmutigen.

Auf Grundlage des LEP wurden in festgesetzten Planungs-regionen die REP erarbeitet und als satzungsähnliches Konstrukt in Kraft gesetzt. Für uns wurde der REP am 24.12.2006 in Kraft gesetzt. Dieser hat nach Festlegung des aktuellen LEP weiterhin Gültigkeit. Aus dem REP erwächst für die öffentliche Verwaltung eine Bindungswirkung und für den Bürger ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Umsetzung des Geschriebenen!

Zum REP selbst:

Dieser überplant das in Rede stehende Plangebiet für die Biogasanlage mit

1. Vorranggebiet für Natur und Landschaft (S.8, 5.3.1.4, Z VI)

2. Vorrangegebiet für Forstwirtschaft (S.12, 5.3.6 Z I und Z II)

3. Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung

    (S.16, 5.5.2.5, Z 4)

4. Vorbehaltsgebiet für den Aufbau eines ökologischen Ver-

     bundsystems (S.16, 5.5.3.4, Z 2)

5. Gebiet zur Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen   

    (S.18, 5.6.2, G 1)

Die Definition von Vorranggebieten und Vorbehaltsgebieten, die Bedeutung von Grundsätzen (G) und Zielen (Z) sowie deren Wirkungen auf andere Planungen können im REP nachgelesen werden. Diese stellen für die Planungs-behörden eigentlich ein recht enges Korsett dar.

LEP und REP tauchen zwar in den Ausführungen der Stadt gelegentlich im Text auf, aber eine wirkliche Auseinander-setzung dieser übergeordneten Planungen mit der Planung der BGA vermissen wir.

Hinzu kommt, dass sich die Stadt auf den zum Auslegungs-zeitraum nicht mehr gültigen LEP bezieht/bezog.

Rechtlich betrachtet handelt es sich insofern um eine falsche Rechtsgrundlage.

Na ja, an dieser Stelle erstmal egal.

Wenden wir uns wieder dem REP zu.

Wichtigster Punkt ist 5. - Gebiet zur Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen: "Der ehemalige Truppenübungsplatz soll einer umfangreichen Sanierung unterzogen werden, damit die Vorrangfunktion Forstwirtschaft ermöglicht und die Erholungs-funktion hergestellt werden kann."

Dieser Grundsatz korrelliert also mit den anderen Zielen und bereitet diese quasi vor und erhält unter dem Gesichtspunkt von BNatSchG und EU FFH-Richtlinie eine besondere Bedeutung.

Nun werden sich bestimmt einige fragen: Was sind denn schon knapp 6 ha?

Eigentlich nicht viel.

Aber: diese Fläche wird von mehreren FFH-Gebieten, Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebie-ten umgeben und befindet sich mittendrin im Naturpark Fläming.

Zur Auswirkung der Anlage auf diese Gebiete stellt die Stadt fest: "Auf den umgebenden Landschaftsraum sind dadurch keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. ... Die zur Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG erstellten Fachgutachten gehen davon aus, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit oder Schädigungen von empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen nicht auftreten werden." (S. 41)

Zunächst haben wir hier einen konkreten Hinweis auf das BImSchG- Verfahren, welches durch die Stadt mit einer recht fragwürdigen Begründung als unbeachtlich erachtet wird.

Weiterhin muss hier der Begriff Gefahr definiert werden, umgangssprachlich: wenn die Möglichkeit eines zukünftigen Schadens oder eines Nachteiles für ein geschütztes Rechtsgutes besteht. Die Gefahr liegt also noch vor einer Schädigung.

Für eine Gefahrenanalyse ist hier mal ein Ausflug zur Kommission für Anlagensicherheit dringend notwendig.

Im Bericht KAS 12, Merkblatt Sicherheit in Biogasanlagen wird zum Thema Gefahr eine eindeutige Sprache geschrieben:

"Bei der Mehrzahl (ca. 80 %) der von Sachverständigen nach § 29 BImSchG geprüften Biogasanlagen wurden bedeutsame Mängel festgestellt." (KAS 12, S.7)

- bedeutsame Mängel                         also:   nicht irgendwas

- von Sachverständigen geprüft         also:   von Fachleuten

- ca. 80 %                                             also:   fast alle

Insofern ist es schon mehr als erstaunlich, woher die Stadt ihre Weisheiten hinsichtlich Gefahren und Schädigungen nimmt.

Abhilfe schafft hierzu ein Blick in das Gutachten zur "Ermittlung der Schornsteinhöhe und der Ausbreitung von Gerüchen und Ammoniak im Umfeld der geplanten Biogasanlage in Dessau-Roßlau".

Hier steht drin (und man staune über soviel Blauäugigkeit und Ignoranz): "Nach Angaben des Planungsbüros kann Biogas aber nur dann austreten, wenn ein außerordentlicher Störungs-fall eintritt. Damit ist ein Entweichen von Biogas höchst unwahrscheinlich." (S. 11 )

Mal abgesehen davon, dass zu den anderen Gasen, die sich im Biogas befinden keine wesentlichen weiteren Angaben gemacht werden und auch mögliche Austritte von Gärsubstrat oder Emissionen der Ausgangsstoffe sowie andere durchaus realitätsnahe Störungen außer acht gelassen werden, ist diese Aussage eine Frechheit gegenüber allen - insbesondere und gerade in Bezug auf den Bericht der KAS.

Was wird denn eigentlich unter einem "außerordentlichen Störungsfall" verstanden?

Gibt es nach Meinung der Gutachtenersteller, Anlagen-betreiber und städtischem Fachamt auch ordentliche Störungsfälle?

Wenn ja, was ist darunter zu verstehen? Welche Gefahren bergen diese dann in sich, für die menschliche Gesundheit, für ökologische Systeme jedweder Art?

Kurzum, eine Gefährdung geschützter Rechtsgüter kann nicht ausgeschlossen werden und somit ist die Aussage der Stadt mehr als fragwürdig.

Damit wären wir dann wieder bei den knapp 6 ha.

Diese durchaus mit einem nicht zu vernachlässigendem Gefährdungspotenzial behaftete Fläche wirkt sich auf die Waldfunktion, auf die Erholungsfunktion, auf eine bisher viel-leicht noch mögliche Verbindung von ökologischen Systemen, auf den Tourismus aus.

Hinsichtlich der Forstwirtschaft existiert bisher ausschließlich  für die Planungsregion Halle ein Forstentwicklungskonzept.

Für die satzungsgemäße Entwicklung des NUP Fläming existiert für den anhaltinischen Bereich ein Pflege- und Entwicklungsplan (PEP).  Diesen PEP konnte ich noch nicht auswerten. Er ist ausschließlich auf Papier in der NUP-Fläming Verwaltung einsehbar und soll 2 dicke Aktenordner umfassen. Es kann also noch eine Weile dauern.

Eher untergeordnet läuft hier der Radverkehrsplan des Landes Sachsen-Anhalt (LRVP-LSA). Dieser führt die Lukoer Straße-/K2002 als Radroute Klasse 3, regionale Bedeutung. Diese Aussage wird ergänzt durch Ausführungen der Stadt, die die K2002 als "Bestandteil der Schlösser-Burgen-Tour als überregionaler Radfernwanderweg" (S.16)  beschreibt.

Mit dem ILEK Anhalt hat sich die Planungsregion mit dem Leitprojekt „Fahrradfreundliche Region Anhalt“ (Konkreti-sierung des ILEK Anhalt im Rahmen der Zertifizierung durch das Landesverwaltungsamt, 11.06.2007) eine nachhaltige Förderung des Radwandertourismus durch Vernetzung des Radwegebaus und Radtourismus auf die Fahnen geschrieben. Hierdurch soll das herausragende natur- und kulturräumliche Potenzial (u.a. Großschutzprojekt Naturpark Fläming) mit weiteren qualitativ hochwertigen touristischen Angeboten vernetzt werden. Die Lukoer Straße wir hier als Bestandteil der regionalen Themen-Route „Burgen-Schlösser-Tour“ mit Priorität 2 geführt. Neben einem guten infrastukturellen Standard soll die Erlebnis-, Aufenthalts- und Servicequalität entlang der Radwege optimiert werden. Aber: ein selb-ständiger Rad- oder Fußweg existiert nicht. Und nebenbei ist auch keinerlei touristische oder Radwegbeschilderung vorhanden. Trotzdem sieht die Stadt keinen Anlass für weitere Maßnahmen.

Wie soll folglich eine Raumfunktion entwickelt werden, wenn mittendrin eine BGA vor sich hin stinkt und ständig LKW von A nach B und zurück rasen?

Welches naturräumliche Potenzial besteht denn dann noch?

Welcher infrastrukturelle Standard existiert hier?

Soll als Erlebnisqualität eine Besichtigung der BGA und als Aufenthaltsqualität ein anschließender Imbiss mit Foto-shooting neben diesem Stinker herausgearbeitet werden?

Fragen über Fragen, aber keine wirklichen Antworten!

Und besonders perfide: eigene Planungsbeiträge zu den übergeordneten (und zertifizierten) Planungen und diese übergeordneten Planungen selbst scheinen die Verantwortlichen der Stadt nicht wirklich zu interessieren.

Übrigens hat sich die Stadt selbst folgende Umwelt-schutzziele gesetzt: naturnaher Waldumbau, Strukturanreicherung, Verbesserung / Erhalt der Waldfunktion, Förderung des Biotopverbundes (S. 45)

Umwelt / Naturschutz

Zur Beurteilung der Anlage reicht ein Blick in bereits fest-gesetzte Schutzgebiete (LSG, NSG, FFH- und Natura 2000) nicht aus, da diese zunächst erstmal nur Insellösungen darstellen. (Überblick bei Landesamt für Umweltschutz)

Hier ist zwingend, auf Grund der Nähe zu FFH- und Natura 2000- Gebieten, die EU FFH- Richtlinie (Habitat-Richtlinie 92/43/EWG) heranzuziehen. Aufschluss gibt hierzu das Natura 2000- Gebietsmanagement (ISBN 92-828-8988-2, s.Links) sowie der Auslegungsleitfaden zu Art.6 Abs.4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (unter Links, BfN/Natura2000).

Zunächst ist hier festgehalten, (stark verkürzt wiedergegeben) dass den verankerten Schutzbestimmungen nicht nur die Gewissheit, sondern vielmehr die Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen auf Schutzgebiete zu Grunde liegt. Weiterhin wird diese Wahrscheinlichkeit nicht nur auf Planungen innerhalb eines Schutzgebietes bezogen sondern, was ja auch Sinn macht, auf Planungen die ausserhalb von Schutzgebieten liegen, erweitert. Man geht sogar soweit, dass  entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfungen auch dann durchzuführen sind, wenn "Zweifel (bleiben), dass eine Beein-trächtigung des Gebietes als solches durch den betreffenden Plan/ das betreffende Projekt wirklich ausgeschlossen ist."

Hier kommt nun wieder zum Tragen, dass die Stadt negative Einflüsse auf Öko-Systeme kategorisch ausschließt:  "... oder Schädigungen von empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen nicht auftreten werden." (w.o.)

Tja, dann leisten wir halt einen Beitrag zum Umweltschutz - zu Lasten des Umweltschutzes. Koste es, was es wolle.

Ach ja, ein paar negative Lichtblicke bietet die Stadt aber selbst noch: „Über mögliche gefährdete Nist- und Brutstätten wurden bisher keine Angaben gemacht …“ (S.50), „Die geplante Nutzungen birgt Gefährdungspotential hinsichtlich unbeabsichtigter Flüssigkeitsaustritte …“ (S.51) und „Diese Umweltfolgen entsprechen – weil sie erhebliche Beeinträch-tigungen darstellen – auch der Eingriffsdefinition des Naturschutzrechtes.“ (S.64)

Erhebliche Beeinträchtigungen im Plangebiet sollen keine (erheblichen) Beeinträchtigungen auf umliegende Schutz-gebiete bewirken? Hier dürften wohl einige Zweifel angebracht sein.

Verkehr

Wie bereits beschrieben, sollen bestimmte Mengen unter-schiedlicher Einsatzstoffe in die Anlage eingebracht werden. Als Transportmittel werden hierfür LKW genannt. Zu den Zuladungen ist lediglich eine Angabe im "Lärmgutachten" zu finden: "Der Mais und das Gras werden in der Erntezeit durch Fahrzeuge (ca. 22 t / LKW) angeliefert" (S.6)

Zu den anderen Stoffen finden sich leider keine Angaben.

(Die Planungsbehörde Zerbst hat für die Biogasanlage Zerbst-Flugplatz den Bürgern gegenüber "die Hosen runtergelassen" und hier für jeden Stoff die Zuladung benannt sowie eine detaillierte Aufstellung der notwendigen An- und Abfahrten erstellt und daraus die insgesamt zu erwartenden LKW-Fahrten dargestellt. Der Plan selbst ist derzeit nicht mehr im Internet recherchierbar, kann aber bei Bedarf bei mir angefordert werden.  s.Links)

Weiterhin wird behauptet, dass das entstehende Gärsubstrat (flüssig und fest) durch anliefernde LKW abgeholt wird.

Dagegen sprechen aber das DüngG, die DüMV, die BioAbfV.

Insofern muss zunächst davon ausgegangen werden, dass jede volle Anfahrt mit einer leeren Abfahrt und umgekehrt verbunden ist. Aufgrund der Mengenangaben und der Transportkapazität des jeweiligen LKW ist somit mit ca. 8.000 LKW-Fahrten jährlich zu rechnen.

In der Planung 2008 wurden die Substratlieferwege, Herkunftsorte und Mengen noch zeichnerisch dargestellt, 2010 fehlen diese Angaben ohne Nennung von Gründen.

Hier kann man nur Vermutungen anstellen:

Die Substratlieferung erfolgt nicht anhand der dargestellten Lieferwege.

Die Substrate werden aus vollkommen anderen Gebieten herangeschafft.

Vielleicht kann sich dazu ja mal das Planungsamt äußern.

Der mit dem Betrieb der Anlage notwendige LKW-Verkehr ist keine gesonderten Betrachtung unterzogen worden. Die von diesem LKW-Verkehr erzeugten CO² -, NOx -, Feinstaub-belastungen und Lärm treffen uns alle, egal wo diese LKW letztendlich langfahren.

In diesem Zusammenhang will ich mir einen Hinweis auf die sogenannten Umweltzonen nicht verkneifen, insbesondere die aktuellen Diskussionen in Halle/S.. Mal sehen, wann es bei uns soweit ist.

P.S.: Die Nennung von falschen Informationen nennt man auf gut deutsch "Lüge" - wie verhält es sich aber mit dem Weglassen von Informationen?

 

 

 

Tourismus / Erholung

Wie bereits beschrieben, soll das Gebiet für die Entwicklung von Raumfunktionen saniert werden, es ist ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft, ein Vorbehaltgebiet für Tourismus und Erholung und befindet sich mittendrin im NUP Fläming, wird als überregionaler Radfernwanderweg der Burgen-Schlösser-Tour geführt. Selbst die Stadt stellt fest: " ... auch in der umgebenden Erholungslandschaft ..." (S.42) , " ... auch eine gewisse touristische Bedeutung ..." (S.31) , " ... an die Lukoer Straße angrenzender wertvoller Baumbestand

 ..." (S.30).

Der angrenzende wertvolle Baumbestand hat sich ja auch teilweise erledigt, da bereits im April / Mai diesen Jahres erhebliche Baumfällarbeiten in diesem Bereich vorgenommen wurden. Augenscheinlich nicht nur zur Einhaltung der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht (Freiraum entlang des Straßenkörpers). Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Die Planungsregion hat sich als Leitprojekt die "Fahrrad-freundliche Region Anhalt" auf ihre Fahnen geschrieben (Konkretisierung des ILEK Anhalt im Rahmen der Zertifizierung durch das Landesverwaltungsamt, 11.06.2007).

Alles schöne Ideen, alles schöne Planungen.

Lassen wir sich Natur und Landschaft entwickeln und helfen ihr dabei. Dann kann jeder der will, diese Landschaft genies-sen und sich erholen. Bauen wir die touristischen Angebote aus - Radwege, Beschilderung, Herbergen. Schon kann der Radtourist aus Wiesenburg auch ungefährdet diese Strecke nutzen und sich an den Naturschönheiten ergötzen. Neben-bei erfreut sich auch die Wirtschaft  und schließlich auch dass Staatssäckel an den steigenden Einnahmen. Und als positiver Nebeneffekt wird dadurch gleich noch eine natür-liche Verbindung der umgebenden ökologischen Schutzge-biete herbeigeführt. Soweit der Traum.

Aber Dessaus Planer scheinen diese übergeordneten Planungen nicht wirklich zu interessieren.

Nein, im Gegenteil. Es wird nicht mal die Notwendigkeit eines eigenständigen Rad- und Fußweges entlang der Lukoer Straße beschrieben. Wozu auch, wenn noch nicht mal eine touristische Beschilderung vorhanden ist. Touristen brauchen wir hier nicht, radfahren und wandern kann man woanders - diese Straße gehört den LKW.

Und diejenigen, die Erholung suchen, können das woanders tun.

Hauptsache unsere lokale Wirtschaft bleibt von diesen Parasiten verschont

Bauern / steuerliche Auswirkung

Verweis: letzte 4 Links

Die Ausführungen in den verlinkten Dokumenten sprechen eine deutliche Sprache. Weitere Ausführungen dazu spare ich mir.