http://www.initiativen-mit-weitblick.de

 

http://biogas-kanns-nicht.de/

 

http://vor-aus-sicht.de/

 

http://biogasanlagen-versus-anwohner.de

 

Aktuell

(40) Biogasanlage endgültig vom Tisch

 

Die Biogasanlage in der Lukoer Straße ist endgültig vom Tisch. Das Landesverwaltungsamt stellt fest, dass das Genehmigungsverfahren mit dem Rückzug des Investors beendet ist (s. Amtsblatt 07/2014 des Landesverwaltungsamte Sachsen-Anhalt, fortlaufende Seite 128).

Presseartikel MZ:

 http://www.mz-web.de/dessau-rosslau/rosslau-projekt-biogasanlage-ist-vom-tisch,20640938,27865634.html

 

Welch ein Jubel!!!                                             (19.07.2014, AL)

 

(39) Biogasanlage vor dem Aus!

Nach einer Pressemitteilung der Stadt Dessau-Roßlau vom 11.07.14 hat der Investor bereits am 03.07.14 den Genehmi-gungsantrag zurückgezogen und die Stadtverwaltung aufge-fordert, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aufzuheben.

Als Grund nennt der Investor die Unwirtschaftlichkeit der Anlage unter dem Gesichtspunkt der erneuten Änderung des EEG.                                                                (13.07.2014, AL)

 

(38) Etwas Satire muss auch sein.

Der nachfolgende Text wurde zum Schifferfest vorgetragen, mögliche Übereinstimmungen mit Ereignissen und handelnden Personen sind rein zufällig ;-)   :

 

Es waren einmal ein paar merkwürdige Stadtmusikanten. Da gab es z. B. einen Esel, der kein Goldscheißen konnte,  einen Hund, der vor die Hunde gegangen war, eine Katze im Sack, die keiner kaufen wollte und einen Hahn! Der hatte einen mächtig geschwollenen roten Kamm und hielt sich deshalb für einen: schönen Mann. Und er verstand sich aufs Eierlegen. Doch die Dinger waren meistens faul. Und das merkten die Leute, wenn der Hahn versuchte, sie ihnen anzudrehen. Außerdem litt er an schlimmen Visionen, die niemals Wirklichkeit wurden. Einmal bewarb er sich um das Amt des Oberstadtmusikanten, war aber tüchtig gerupft worden und gescheitert.

Die Stadtmusikanten nahmen Quartier in einem Räuberhaus. Dort probten sie ihre Lieder, die keiner hören wollte, und führten sie 1 x im Monat auf. Manche Lieder spielten sie dabei besonders gern und häufig. Z.B. das Lied von der neuen Schwimmhalle, mit der man schon baden gegangen war, bevor sie überhaupt errichtet wurde. Oder das Lied von der schönen Biogasanlage, die einen Kindergarten mit Frischluft versorgen sollte. Am liebsten aber sangen sie das hohe C7.  Denn es stand im Notenblatt ihres Masterplans ganz oben. Und es klang fürchterlich. Aber der Schöne-Hahn  meinte, man müsse das C7 den Leuten nur oft genug vorkrähen, dann würden sie sich schon damit abfinden. Also krähte er. Und keiner hinderte ihn daran. Denn er saß ganz oben auf dem Dach des Räuberhauses, drehte seinen roten Kamm nach dem Wind und versuchte schön Wetter zu machen.

Eines Tages erklang im Städtchen plötzlich eine andere Musik, die man schon von weitem hörte. Es war der Bürgerwille, der darauf spielte und er zog vor das Räuberhaus, um den Stadtmusikanten die Flötentöne beizubringen. Die aber wollten vom Bürgerwillen nichts wissen und erklärten, dass sie nur für Melodien zuständig seien, die im bayrischen Takt gespielt würden. Und schnell hissten sie die weiß-blaue Fahne auf dem Dach des Räuberhauses.

Der schöne Hahn hörte sogleich mit dem Krähen auf und begann zu jodeln. Auch legte er keine faulen Eier mehr, sondern faule Semmelknödel. Die waren nicht rund, sondern oval. Ein Formfehler halt! Man sagt, die Stadtmusikanten erwägen jetzt sogar, Stadl-Musikanten zu werden und planen Gastkonzerte im schönen Bayern. Weil man sie dort besser versteht und ihnen der Bürgerwille gestohlen bleibt. Sollen sie ruhig. Viel Glück dabei! Für uns hier aber gilt: haben sie sich erst mal auf den Weg dorthin gemacht, lassen wir sie hier nicht mehr rein!

 Idee und Script :Stefan Koschitzki, 2013, rossel-unart

Vielen Dank.                                                 (15.09.2013, AL) 

///

(37) Am 25.08.2013 sind wir mit einem eigenen LKW beim Umzug zum Schifferfest dabei.

                                                                       (18.08.2013, AL)

///

(36) Im Eintrag 19 hatte ich festgestellt, dass uns die Stadtverwaltung belügt.

Diese zurückhaltende Äußerung kann ich so nicht mehr aufrecht erhalten.

Wir werden massiv verarscht !!!!!!!

Die Stadtverwaltung versucht permanent, Informationen auf die wir einen Rechtsanspruch, vorzuenthalten.

Im Januar 2013 habe ich Antrag auf Informationszugang nach IZG LSA gestellt. Nach 4 Wochen wurde mir schriftlich der Informationszugang verwehrt, mit der Begründung, dass dadurch der behördliche Entscheidungsprozess vereitelt würde. Diese Versagung wurde durch die Stadtverwaltung vorsorglich auf die Zeit nach dem behördlichen Entschei-dungsprozess erweitert, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde.

Eine Beschwerde beim OB ist bisher erfolglos geblieben. Außer einer Eingangsbestätigung nach ca. 8 Wochen hält der OB es überhaupt nicht für erforderlich, sich um die Belange seiner Bürger zu kümmern (die nächste Wahl steht vor der Tür).

Eine Beschwerde beim Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit war da schon deutlicher: der Landesbeauftragte hält die Haltung der Stadtverwaltung für "rechtlich bedenklich" - zarte Umschreibung dafür, dass diese Aktion rechtswidrig ist.

Zum 28.05.2013 hat die Stadtverwaltung meinem Antrag vom Januar scheinbar stattgegeben: Ein großer Stapel Papier trudelte per Post ein. Allerdings viele nutzlose Seiten.

"...behält meine Stellungnahme vom... weiterhin Gültigkeit" - so und ähnlich sehen viele "Stellungnahmen" aus. Was aber in der jeweiligen Stellungnahme drin steht, wird nach wie vor geheim gehalten!

Und für diesen Schwachsinn verlangen die auch noch Gebühren!

Die maßgeblich beteiligten Personen scheinen ja ein enormes Interesse daran zu haben, dass bestimmte Informationen nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

Vielleicht hilft ja die BILD weiter?

                                                                       (18.08.2013, AL)

///

(35) Das Landesverwaltungsamt hat das BImSchG-Verfahren zu dieser Anlage in die Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben.

Die Unterlagen (mal wieder ein dicker Ordner) liegen seit dem 24.07.2013 bis zum 23.08.2013 zur Einsichtnahme öffentlich aus. Stellungnahmen/Einwendungen sind bis zum 06.09.2013 schriftlich möglich.

Baurecht liegt (noch) nicht vor. Allerdings soll es wohl die Möglichkeit geben, das BImSchG-Verfahren auch ohne Baurecht durchzuführen ???

Einen Pferdefuß hat die Sache allerdings: der Investor hat zeitgleich mit dem Antrag auf Einleitung des BImSchG-Verfahrens einen Antrag auf vorzeitigen Beginn der Maßnahme gestellt.

Kann ja noch lustig werden.

                                                                       (18.08.2013, AL)

///

(34) Die Beschlussvorlage für die wiederholte Beschluss-fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde von der Tagesordnung genommen. Die Planung soll in die Fachausschüsse verwiesen werden.

Na ja, mal seh´n was das wird.

Hier geht´s zum Presseartikel:

http://www.mz-web.de/dessau-rosslau/biogasanlage-thema-wird-von-der-tagesordnung-genommen,20640938,23684610.html

                                                                                            (12.07.2013, AL)

///

(33) Am 10.07.2013 haben wir unmittelbar vor der Stadtrats-sitzung wiederholt demonstriert, diesmal direkt vor dem Rathaus.

Impressionen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

        

 

 

           

                                                                       (12.07.2013, AL)

///

(32) Der Militärhistorische Verein Roßlau bietet allen Interes-sierten und von der Biogasanlage Betroffenen einen militärischen ABC-Schutzanzug zum Kauf.

Als kostenloser Bonus wird ein Badeausflug in einen Gärrestebehälter angeboten.

(nicht ernst gemeint !)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

              

 

 

 

               

                   (12.07.2013, AL)

 ///

(30) Am 22.06. waren wir mit einem Stand auf dem Rossmarkt in Roßlau vertreten. Vielen Interessierten konnten wir die Planung sowie die arbeitsmarkt-, fiskal-, energie- und umweltpolitische Schwachsinnigkeit der geplanten Biogasanlage näher bringen. Selbst Besucher des ska-Festivals interessierten sich dafür. Schließlich hatten wir noch die Möglichkeit, in einer Talk-Runde auf der Bühne diese Verfehlung kurz zu umreißen.

Impressionen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                      

 

 

                         

                               (12.07.2013, AL)

 ///

(30) Es sind jetzt (hoffentlich) alle Unterlagen zur Planung verfügbar. Diese sind leider nicht alle über diesen Link sofort aufrufbar. Weg: Link anklicken, bei Bauausschuss bzw. Stadtrat das Datum anklicken, die Daten verteilen sich auf zwei TOP (9.1 und 9.2 sowie 7.2 und 7.3)

http://www.sessionnet.dessau.de/bi/vo0050.asp?__kvonr=4775&voselect=2506

///                                                                    (17.04.2013, AL)

(29)  Aufruf zur DEMO

Wir wollen gegen die beabsichtigte Beschlussfassung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Biogasanlage demonstrieren. Am 23.04.2013, 17:00 Uhr, Treffpunkt Schweinemarkt und ehemaliges Krankenhaus mit Aufzug zum Schweinmarkt.

Presse, Rundfunk und Fernsehen werden auch vor Ort sein.

 

 

 Warum?: Der Bauausschuss hat am 09.04.2013 die Beschlussvorlage mit Mehrheit durchgewunken und das, obwohl die meisten Ausschussmitglieder vom Inhalt der gut 1000 Seiten Vorlage wenig bis keine inhaltliche Kenntnisse hatten.

Die bisherigen Kritikpunkte sind nach wie vor offen, es sind sogar bisher unbekannte Dokumente aufgetaucht.

Voraussichtliche Teilnahme bitte bis 18.04. an die Email-Adresse im Impressum, da diese Aktion als Versammlung angemeldet werden muss.

 ///                                                                   (12.04.2013, AL)

 

(28) Im Bericht KAS 24 der Kommission für Anlagen-sicherheit (verabschiedet im Oktober 2012) beschreibt diese, dass ca. 85 % der von Sachverständigen überprüften Biogasanlagen bedeutsame Mängel aufwiesen (ab S. 23). Das bedeutet eine ca. 5 % höhere Quote an bedeutsamen Mängeln bei Biogasanlagen gegenüber dem Prüfbericht KAS 12 (verabschiedet  2009).

Es hat sich also nichts verbessert.

Im Gegenteil: die Sicherheit in/an Biogasanlagen hat sich verschlechtert:

zum KAS 24:

http://www.sfk-taa.de/publikationen/kas/KAS_24.pdf

                                                                       (23.01.2013, AL)

 

///

(27) An dieser Stelle wollte ich meine (persönliche) Einwendung zur Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung als Download einpflegen. Mit dieser Form der Homepage (kostenfrei) ist das allerdings nicht möglich.

Die Einwendung befindet sich im Wortlaut am Ende dieser Seite.

Hoffentlich wird diese auch von den Entscheidungsträgern unserer Stadt gelesen.

.... und nicht nur gelesen!                              (04.01.2013, AL)

 ///

(26) In der Sendung SPIEGEL-TV Magazin vom 30.12.12 wird in der Reportage "Ökofimmel" im ersten Teil des Beitrages kritisch zu Biogasanlagen berichtet.

mehr:  http://www.spiegel.tv/#/filme/magazin-30122012/

                                                                                       (04.01.2013, AL)

///

(25) In Quellendorf soll eine Biogasanlage bereits im Sommer ihren Betrieb aufnehmen. Aus Quellendorf soll ein nicht unerheblicher Teil der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für "unsere" BGA stammen.

mehr: "BGA verwandelt Gülle in Strom", MZ vom 28.12.12:

http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1353577203635&calledPageId=987490165154

                                                                                              (04.01.2013, AL)

 ///

(24) In Jeber-Bergfrieden stinkt es. Die Gärreste der VERBIO AG werden an die Orte der Ausgangsstoffe zurückgebracht.

mehr: "Gärsubstrat vergiftet das Klima", MZ vom 20.11.12:

http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1352385003992&calledPageId=987490165154

                                                                       (04.01.2012, AL)

 ///

(23) Unter http://rossel-unart.blogspot.de hat uns die Freie Künstlergemeinschaft von Roßlau verlinkt.

Vielen Dank für die Unterstützung.                (24.07.2012, AL)

 ///

(22) Für uns völlig überraschend wurde die Beschlussvorlage zum Bauleitplanerfahren zur Biogasanlage durch den Wirtschaftsdezernenten am 18.07.12 wegen Formfehler von der Tagesordnung der Stadtratsitzung zurückgezogen.

Überrraschend, weil die in der davorliegenden Zeit durchgeführten Aktionen (mündlicher Vortrag vor dem Bauausschuss, Protestaktion vorm Rathaus, Podiums-diskusion, Forderungsantrag an den Ortschaftsrat, Brief an das Rechtsamt, Brief an den OB, Brief an alle Stadtrats-mitglieder, nochmalige Protestaktion vorm Rathaus und viele Gespräche mit politischen Vertretern der Stadt) insgesamt zunächst kaum Wirkung gezeigt hatten.

Worin der nunmehrige Sinneswandel begründet liegt, ist erstmal noch offen. Sollte es wirklich an dem vom Wirtschaftsdezernenten dargestellten Grund liegen (Formfehler bei der Veröffentlichung), dann sollten alle an diesem Verfahren Beteiligten ihre Stühle räumen. Sie sind oft genug von uns auf offensichtliche Mängel hingewiesen wurden, aber jeder sachlich begründete Einwand wurde recht platt abgebügelt. (s. "Formfehler stoppt Projekt Biogasanlage")                                              (24.07.2012, AL)

 ///

(21) Ab dem 23.07. wird diese Seite wieder aktualisiert. Bis dahin genehmige ich mir mal eine Biogas-Pause.

                                                                       (20.07.2012, AL)

 ///

(20) Derzeit findet bis auf Weiteres keine Aktualisierung statt. Da sachliche Argumente bei der Stadtverwaltung kein Gehör finden, muss der Widerstand gegen diese Projekt anderweitig umfassend organisiert werden.

                                                                       (26.06.2012, AL)

 ///

(19) Nach Durchsicht der unveröffentlichten Unterlagen: Beschlußvorlage/Bewertung der Stellungnahmen (372 Seiten), Begründung zum vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan (173 Seiten mit Gutachten) lässt sich zur geplanten Anlage (vorerst) festhalten:

Die Anlage hat den gleichen Umfang wie in den Unterlagen zum Entwurf von 2010 dargestellt. Lediglich die Leistungsdaten des BHKW haben sich geändert: im Plan-gebiet soll ein BHKW mit < 1 MW FWL (gegenüber >2 MW FWL 2010) errichtet werden. Eine Fernwärmeleitung zu den Stadtwerken Roßlau ist nicht mehr vorgesehen,d.h. dass die erzeugte Wärme des BHKW im Plangebiet sinnlos verschleudert wird.

Insgesamt lässt sich diese Feststellung nicht bewerten, da eine technische Beschreibung fehlt.

Parallel dazu soll bei den Stadtwerken Roßlau ein externes BHKW durch das erzeugte "Biogas" betrieben werden, um hier erzeugte Wärme in das Fernwärmenetz einzuspeisen. Wer das BHKW betreiben soll, geht aus den Unterlagen nicht hervor.

Die in den Stellungnahmen vorgebrachten Bedenken sind durch die Stadtverwaltung angeblich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (vBP) berücksichtigt worden.

Die Stadtverwaltung verwehrt sich gegen die Behauptungen und "Unterstellungen", Einfluß auf die Gutachtenerstellung ausgeübt zu haben, wesentliche Ausgangsdaten nicht berücksichtigt zu haben, ... , in einigen Punkten falsche Aussagen getätigt zu haben.

Hierzu stelle ich fest:

Die Stadtverwaltung belügt uns und die zu entscheiden habenden Stadträte massiv. Das Vorhaben ist politisch gewollt und festgeschrieben (Klimaschutzkonzept der Stadt Dessau-Roßlau vom 24.03.2010) und wird nun mit aller Macht und gegen jede Vernunft und ohne Weitsicht durch das Genehmigungsverfahren getrieben. Das Alles unter zu Grundlegung von teilweise massiven Falschaussagen.

Lüge 1:

In den Unterlagen zum Vorentwurf 2008 und zum Entwurf 2010 stellt die Stadverwaltung fest, dass eine Dringlichkeit zur Aufstellung des BPlanes wegen der Einspeisevergütung solaren Stromes nach EEG besteht. Diese Dringlichkeit wurde in verschiedenen Stellungnahmen hinterfragt. Antwort der Stadtverwaltung in der Bewertung der Stellungnahmen: Es besteht keine Dringlichkeit nach EEG (z.B. Stellung-nahme E3, S.10). In der Begründung zum vBP 2012, gleich auf der 1. Seite der Begründung (vBP, S.6) wird jedoch eine Dringlichkeit nach EEG festgestellt.

Lüge 2:

Die Löschwasserversorgung soll u.a. durch die heranzu-führende Trinkwasserleitung und/oder durch Löschwasser-brunnen sichergestellt werden.

1. Zur Trinkwasserleitung stellen die DVV fest, dass diese die Löschwasservorsorgung nicht gewährleisten kann (Stellungnahme der DVV vom 18.05.2011, S. 358). 

2. Brauchwasserbrunnen dürfen im Plangebiet nicht gebohrt werden ((mithin bestehende auch nicht genutzt werden), Begründung aus 2010, S. 36). Grund ist die Kontamination des Grundwassers mit MKW (MKW= mineralische Kohlen-wasserstoffe = Kraftstoff). An dieser Lage hat sich nichts geändert, dennoch wird in der Begründung zum vBP 2012 auf dieser Konstellation beharrt (2012, S. 17) und im gleichen Pamphlet sich selbst widersprochen (2012, S. 34 und 35).

Lüge 3:

Nachdem  das Landesverwaltungsamt in seiner Stellungnahme vom 07.06.2011 dieses Vorhaben als raumbedeutsam im Sinne von raumbeanspruchend und raumbeeinflussend erkannte und die Stadtverwaltung diese Stellungnahme zur Kenntnis nahm, wird das Vorhaben jetzt als nicht mehr raumbedeutsam eingestuft (2012, S. 11).

Hier wird also die Festellung einer Landesbehörde durch die Stadtverwaltung selbstherrlich ignoriert.

Lüge 4:

Während die Umweltfolgen des Vorhabens 2010 (S. 43) noch erhebliche Beeinträchtigungen darstellten und somit der Eingriffsdefinition des Naturschutzrechtes vollumfänglich entsprachen, entsprechen die Umweltauswirkungen jetzt nur noch überwiegend auch der Eingriffsdefinition (2012, S.58) obwohl sich an der Anlagenkonzeption (bis auf das BHKW) nichts geändert hat - "das Schutzgut Boden wird damit erheblich beeinträchtigt" (2012, S. 52), "... womit ein hohes Gefährdungspotenzial (für das Schutzgut Wasser, d.Verf.) besteht (2012, S.52). (seltsam, seltsam)

Lüge 5:

In verschiedenen Stellungnahmen wurde die Frage nach der Wirtschaftlichkeit der BGA aufgeworfen. Hierzu stellt die Stadtverwaltung fest, dass allein der Investor für die Wirtschaftlichkeit verantwortlich zeichnet (z.B. Stellungnahme E6, S.25) und dass die Wirtschaftlichkeit nur für die Wahrung der allgemeinen Grundsätze aus § 1 Abs. 5 und 6 BauGB erwähnt wird. Dennoch werden auch im vBP 2012  (S. 6) die "nicht unerheblichen Konsequenzen auf die Wirtschaftlichkeit..." berücksichtigt und mit dem Interesse des Gemeinwohles bezüglich der zukünftigen Sicherung der Energieversorgung der Bevölkerung bzw. der Wirtschaft begründet und auf das Klimaschutzkonzept verwiesen.

Zur Verdeutlichung: Die Bereitstellung von Energie aus "Biogas" beträgt am Gesamtenergieverbrauch der Bundesrepublik ca. 2-3 % (s.a. Links/Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger)                          (22.04.2012, AL)

///

(18) Nach bisher unveröffentlichten Unterlagen der Stadtverwaltung soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan am 10.05. durch den Stadtrat beschlossen werden. Dazu fand am 16.04 eine nichtöffentliche Sitzung der Bürger-meister statt. Die Unterlagen/Planung sollen am 26.04. in der Ortschaftsratssitzung als TOP behandelt werden. Leider haben wir auf Grund rechtlicher Einschränkungen keinerlei Möglichkeiten, uns zu Angelegenheiten, die in der Tages-ordnung behandelt werden, in der jeweiligen Sitzung zu äußern. Da aber (höchstwahrscheinlich) auch die Presse mit anwesend sein wird, besteht hier im Anschluß an die Sitzung die Möglichkeit, gegenüber der Presse seinen Unmut über diesen Blödsinn zu vertreten. In diesem Zusammenhang bitte ich alle, die die Möglichkeit dazu haben, an dieser Sitzung teilzunehmen um unser Interesse an dieser Sache öffentlich zu bekunden.

Da nach den Feststellungen der Stadtverwaltung die Aus-gangsstoffe der Materialien nun auch aus Dessau, Schierau und Quellendorf herangekarrt werden sollen (ohne Mengen-angaben), sind auch die Dessauer - Kochstedt und Törten/Kreuzberg- vom Verkehrslärm betroffen. Alle, die jemanden aus diesen Ortsteilen kennen, sollen diese Leute informieren und um Unterstützung bitten. Die wissen höchstwahrscheinlich überhaupt nicht, was sie erwartet.

Hierzu die Aussage der Stadtverwaltung in der Bewertung der Stellungnahmen: " Die Frage der Zumutbarkeit von zusätzlichen Verkehrsbelastungen der Roßlauer stellt sich nicht, da der vorliegende BPlan die Stadt Dessau nicht berührt und sich für Roßlau keine nennenswerten Beeinträchtigungen ergeben." (Bewertung E3, S.14)

                                                                       (22.04.2012, AL)

///

(17) Agrar-und-Veterinär-Akademie schließt Biogasanlagen als mögliche Ursache für die Verbreitung des "chronischen Botulismus" nicht aus. (s.Links/kritische Stimmen)

                                                                       (22.03.2012, AL)

///

(16) In unserer BGA sollen ca. 12.000 t/a Hühnertrockenkot verwertet werden. panorama/SWR berichtet hierzu kritisch: "Warum Hühnermist als Rohstoff gefährlich sein kann" . In der gleichen Sendung wird der Umgang mit Biogas- Gärresten als Dünger krititisch betrachtet. (s.Links/kritische Stimmen)                                                       (22.03.2012, AL)

///

(15) Durch die Landkreise Wittenberg, Anhalt-Bitterfeld, Nordsachsen (Torgau, Delitzsch, Oschatz) wird mit Dessau-Roßlau als strategischer Partner die sogenannte BINGO-Region gebildet. Ziel ist eine 100%-Autarkie im Energiebereich durch einen Mix aus Biomasse basierter und anderen erneuerbaren Energien. Vermutlich liegt hier auch die politische Wahnvorstellung begründet, trotz geringer Biomassepotenziale, unbedingt Energie aus Biogasanlagen zu gewinnen und diese nur um dieses Zieles Willen auf Biegen und Brechen durchzuboxen.

Außer ein paar Plakataktionen ist zur BINGO-Region NICHTS recherchierbar (s.Links/Planung).   (21.03.2012, AL)

///

(14) Wissenschaftlicher Beirat Agrarpolitik fordert neue Ausgestaltung der Biogasförderung im EEG. Die bisherige Biogasförderung ist klimapolitisch nicht überzeugend, biete kaum Aussicht auf Kostensenkungen und leiste einen geringen Beitrag zur Energieversorgung. Außerdem führe sie zu problematischen Veränderungen der Agrarstruktur.

Politik kommt dieser Forderung in weiten Teilen nicht nach.

(s.Links/kritische Stimmen)                            (20.03.2012, AL)

///

(13) Es hat zwar nichts mit unserer BGA zu tun, aber es zeichnet sich ein gefährlicher Trend ab: Deutschland muss Getreide importieren (Bericht auf ZDF heute, 06.01.2012 und in The EpochTimes Deutschland vom 06.01.2012, s.Links/ Pressemitteilungen).

Warum das alles? Um sogenannte Bioenergie zu erzeugen!

-ohne weiteren Kommentar-                          (06.01.2012, AL)

///

(12) In Törten soll eine Biogasanlage errichtet werden. Das Landesverwaltungsamt, als zuständige Behörde für ein förm-liches Genehmigungsverfahren nach §10 BImschG (Zustän-digkeiten: siehe Biomasseleitfaden Sachsen-Anhalt,  unter: Links) , hält innerhalb dieses Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG für nicht erforder-lich (ABl. Nr.12 vom 26.11.2011, S.15)       (02.01.2012, AL)

///

(11) Vom Herrn Minister für Landwirtschaft und Umwelt liegt mittlerweile ein Antwortschreiben vor. Er stellt darin fest, dass bisher kein Genehmigungsverfahren für unsere BGA durchgeührt wird. Alleine aus einem (möglichen) vorhabenbezogenen B-Plan ergibt sich noch keine Bauge-nehmigung und für die Errichtung und den Betrieb der Anlage ist eine noch zu genehmigende immissionsschuz-rechtliche Genehmigung erforderlich. (mehr dazu weiter unten).                                                           (02.01.2012, AL)

///

(10) Seit gestern sind einige gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten, die auch Auswirkungen auf das Genehmi-gungsverfahren zu unserer BGA haben, u.a. EEG, BiomasseV, KrWAbfG, 4.BImschV.               (02.01.2012, AL)

///

(9) Zwischenzeitlich sollten alle, die eine Stellungnahme zum Entwurf des vorhabenbezogenen B-Planes abgegeben haben, von der Stadt eine Antwort erhalten haben. Interessant daran ist die Aussage, dass es nunmehr erforderlich ist, Ämter und Behörden ausserhalb des Weisungsbereiches der Stadt einzubeziehen. Da hat wohl ein verantwortungsvoller Sachbearbeiter die Rechtslage nochmal sorgfältig überprüft und festgestellt, dass entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplanes und des Scoping-Protokolles doch ein förmliches BImschG-Verfahren erforderlich ist?!                          (02.01.2012, AL)

///

(7) ARD/panorama berichtet kritisch über erneuerbare Energien (siehe Links)                                  (18.11.2011, AL)

///

(6) Wolfener wollen keine Biogasanlage vor der Tür (in Bobbbau). Kritik an der gutachterlich prognostizierten Geruchsbelastung sowie am notwendigen Verkehrs-aufkommen. Auch hier hat man sich vom tadellosen Zustand einer baugleichen Anlage überzeugt.

Bei 625 kW elektrischer Leistung soll diese Anlage einer Prüfung nach BImSchG unterliegen. (MZ vom 15.08.2011, "Wolfener wollen Biogasanlage nur von Ferne sehen")

Unsere Anlage mit 844 kW elektrischer Leistung soll nur nach Baurecht geprüft werden.                     (13.09.2011, AL)

///

(5) Neue Links für die Bauplanungsunterlagen verfügbar!

Es geht doch.                                                (13.09.2011, AL)

///

(4) Die beiden Links zu den Unterlagen des vorhabenbe-zogenen Bebauungsplanes funktionieren nicht mehr. Entweder wurden die Daten vom Server genommen oder der öffentliche Zugriff gesperrt.

Meiner Meinung nach handelt die Stadt hier gesetzeswidrig.

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) haben wir einen Rechtsanspruch auf zur Verfügung Stellung dieser Daten, zumal diese bereits schon längere Zeit im Internet öffentlich zugänglich waren.                                         (04.09.2011, AL)

///

(3) Biogasanlage auf dem ehemaligen Gelände der Gasgeräte-Werke in Dessau wird nicht gebaut. Grund: "auch logistische Gründe". (MZ vom 13.08.2011, Anhalt-Kurier "Ehemaliges Gasgeräte-Werk erhält Photovoltaik-Dach"                                                           (14.08.2011, AL)

///

(2) Ich habe eine Website gefunden, die von einem bundes-weiten Zusammenschluss von Bürgerinitativen gegen den Wildwuchs von Biogasanlagen betrieben wird. Hier finden sich allerlei interessante Informationen zu Biogasanlagen.

(siehe Links)                                                  (03.08.2011, AL)

 ///

(1) Bereits im Jahre 2008 wurde eine Planung für die Errichtung einer Biogasanlage in der Lukoer Straße durch die Stadt Dessau-Roßlau  vorgestellt. Schnell gründete sich hierzu eine Bürgerinitative, die sich gegen den geplanten Standort positionierte. Alle Bemühungen führten dazu, dass die Planung zunächst (scheinbar) ruhte. 2010 folgte ein Wechsel des Vorhabenträgers. Im Weiteren erfolgte durch diesen eine planerische Umgestaltung der Anlage. Diese neuen Planungs-unterlagen wurden nach Beschluss des Stadtrates von Mitte April bis Anfang Juni 2011 öffentlich nach Baurecht ausgelegt. (s. ABl. Nr.5, Mai 2011, 5.Jhrg. S. 7) Diese Auslegung rief verschiedene betroffene und besorgte Bürger sowie die bis dahin verharrende Bürger-initave auf den Plan. Zahlreiche Stellungnahmen, die der Biogasanlage am geplanten Standort ablehnend gegenüber stehen, wurden verfasst. Die Bürgerinitative führte Anfang Juni eine Versamm-lung mit politischen Vertretern der Region durch, um über das "neue" Vorhaben zu unterrichten und politischen Beistand zu erhalten. Kurze Zeit später wurde der Minister für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, auf Grund seiner Äußerungen in einem Interview mit der "Volksstimme" (bundesweit zitiert, s.Links), gebeten, sich dieser Sache anzunehmen. Eine Antwort steht derzeit noch aus. Ende Juli fand dann auf Veranlassung betroffener Unternehmen ein Treffen der Bürgerinitative mit weiteren politischen Vertretern statt. Diese waren sichtlich erstaunt über die vorgetragenen Widersprüche in den ausgelegten Planungsunterlagen.                                    (02.08.2011, AL)

 

Erläuterungen

zu Eintrag (11):

Hinsichtlich des Genehmigungswustes muss man baurechtlich in angebotsbezogene und vorhabenbezogene Bebauungspläne unterscheiden.

Angebotsbezogene B-Pläne werden aus städtischer Initiative aufgestellt. Die Stadt bietet hier jedermann zu vorher festgelegten Rahmenbedingungen an, seine Bauwerke errichten zu dürfen. Die Kosten für die Aufstellung dieser Pläne trägt die Stadt (also wir alle) und die Prüfung der Antragsunterlagen auf Übereinstimmung mit solchem Plan muss jeder selbst berappen.

Beim vorhabenbezogenen B-Plan hat irgendwer eine tolle Idee. Diese wird in einem Vorhaben- und Erschließungsplan in Form gebracht und bei der Stadt eingereicht.
Aus dem VEP entwickelt die Stadt dann nach pflichtgemäßer Prüfung einen vorhabenbezogenen B-Plan. So, wie das bei uns der Fall sein soll. Die Kosten dafür trägt vollumfänglich der Antragsteller.Hier kommt nun das Verwaltungsrecht in einer anderen Prägung zum Tragen: das Verwaltungs-verfahren ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (§ 10 VwVfG). Es würde also vollkommenen verwaltungs-technischen Schwachsinn darstellen, wenn ein Antragsteller einen VEP einreicht, die Stadt daraus einen vorhabenbe-zogenen B-Plan aufstellt und erst anschließend ein
immissionschutzrechtliches Genehmigungsvefahren
durchgeführt wird. Aus diesem Grunde wird dem BImschG eine sogenannte Konzentrationswirkung zugewiesen, § 13 BImschG. Das bedeutet, dass im immissionschutzrechtlichen
Verfahren alle anderen behördlichen Verfahren mit erfasst
werden, z.B. auch die Erteilung einer Baugenehmigung, und das alles unabhängig davon ob ein förmliches Verfahren nach § 10 BImschG oder ein vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImschG durchgeführt wird.

Problem an der Sache:
um in diesem Verfahren eine Baugenehmigung mit zu erfassen, muss bereits allgemeines Baurecht vorliegen. Aber auch hierfür gibt es eine Lösung: bei der Bauleitplanung
müssen bereits notwendige umweltrechtliche Prüfungen
nach UVPG durchgeführt werden. Naheliegend ist allerdings, die Bauleitplanung nicht losgelöst vom Prüfverfahren nach BImschG, sondern parallel zu betreiben. Schließlich will der Antragsteller auch irgendwo Rechtssicherheit und
möglichst keine finanziellen Zusatzbelastungen durch unterschiedliche Prüfverfahren.

 

zu Eintrag (6):

Die Angabe der elektrischen Leistung ist rechtlich falsch. Sowohl im BImschG als auch im UVPG wird als massgebliche Größe die Feuerungswärmeleistung zu Grunde gelegt.
Und die ist um einiges höher, da sich die elektrische Leistung als Produkt aus Feuerungswärmeleistung und Wirkungsgrad (elektrisch) ergibt. Dieser Wirkungsgrad liegt je nach Anlage bei um die 40%. Insofern kann man mit der Angabe des viel niedrigeren Zahlenwertes der elektrischen Leistung die Öffentlichkeit hervorragend täuschen, ohne technisch falsche
Angaben zu machen.

(wird fortgesetzt)

 

zu Eintrag 27: 

meine persönliche Einwendung zur Biogasanlage anlässlich der Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung im September 2012:

 

Einwendung zum Entwurf„vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 58- Biogasanlage Lukoer Straße“ –Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Die nachhaltige und umweltverträgliche Produktion von Energie gewinnt immer mehr an Bedeutung, insbesondere unter dem Blickwinkel der Geschehnisse in Fukushima, Japan und auch der Ukraine in Bezug auf die Kernenergie sowie die Entschließung der Bundesregierung zur Abkehr von der Nutzung der Kernenergie in Deutschland. Insofern ist die Energieproduktion mittels biologischer Ausgangsstoffe, hier durch Errichtung einer Biogasanlage (BGA) grundsätzlich ausdrücklich zu begrüßen. Allerdings ist die Verwendung sogenannter nachwachsender Rohstoffe (NaWaRo) in den letzten Monaten äußerst kritisch in den Fokus der Wissenschaft und der Öffentlichkeit gerückt worden.

Die Biogaserzeugung wird mittlerweile als der teuerste und ineffektivste Energiezweig in Deutschland überhaupt angesehen (Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirates für Agrarpolitik beimBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Novellierung des EEG, 04/2011).

Wenn Biogaserzeugung angestrebt wird, sollte diese in dezentralen Kleinanlagen erfolgen und nicht in industriellen Großanlagen. Eine Verwendung von NaWaRo sollte ausschließlich zur Stabilisierung und Optimierung der Produktion stattfinden aber nicht den Hauptträger der Produktion darstellen (Bioenergie: Möglichkeit und Grenzen, Studie der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina, 06/2012)

Der Anteil der Biogaserzeugung am Primärenergieverbrauch beträgt bundesweit ca. 2-3 % und für die Stadt Dessau-Roßlau ca. 2%.

Eine tragende Rolle in der zukünftigen Sicherung der Energieversorgung kann der Biogaserzeugung insofern nicht zugeteilt werden.

Insgesamt wird eingeschätzt, dass die Biogaserzeugung klimapolitisch nicht überzeugen kann (Agrargasanlagen und Maisanbau; Eine kritische Umweltbilanz, NABU SH, 05.09.2011).

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben sich entschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung zum o.g. Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu wiederholen. Entsprechend des Wortlautes im Amtsblatt 08/2012 wurde in der Bekanntmachung zur ersten öffentlichen Auslegung, ABl. 05/2011, den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezüglich der Verfügbarkeit der Arten umweltbezogener Informationen nicht hinreichend Genüge geleistet. Sie haben diese Information vorliegend nachgeholt und im Veröffentlichungstext, im Anschluss an die Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen die öffentlich ausliegen, darauf verwiesen, dass diese Informationen parallel im Internet eingesehen werden können. Die entsprechende Angabe der Internetadresse verlinkt schließlich auf die Unterlagen der Öffentlichkeits-beteiligung von 2011. Problematisch daran ist, dass die wesentlichen umweltbezogenen Informationen, die der Planungsbehörde vorliegen,

n i c h t  im Internet verfügbar sind.

Bezugnehmend auf die Aarhus-Konvention, die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG, die Öffentlichkeits-beteiligungsrichtlinie 2003/35/EG sowie dem EAG-Bau (BT-Drs.15/2250) soll neben der üblichen Auslegung in Papierform auch die moderne Kommunikation, hier: Internet, genutzt werden. Allerdings sollen die auszulegenden Informationen in allen Formen der Auslegung inhaltlich identisch sein. Der Aussage von Vertretern des Stadtplanungsamtes am 14.08.2012, dass die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausschließlich in Papierform ausgelegt werden und eine Nutzung des Internets hierfür nicht vorgesehen ist weil es sich um „interne Arbeitspapiere“ handelt sowie der Feststellung, dass diese Unterlagen nicht zu den Planunterlagen zählen sollen, kann nicht gefolgt werden. Die Veröffentlichung lediglich der Zusammenfassung (Scoping-Protokoll) reicht nicht aus. Gegenüber dem Wortlaut des BauGB ist hier der Inhalt der o.g. völkerrechtlichen und europarechtlichen Normen im Sinne der völkerrechtlichen Vertragspartner bzw. des europäischen Gesetzgebers auszulegen. Für einen interessierten Laien ist es geradezu essentiell wichtig, insbesondere umweltbezogene Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange auch über das Internet einsehen zu können, um die Feststellungen im Umweltbericht und in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nachvollziehen zu können. Insgesamt dienen diese Rechte dazu, der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit einzuräumen, am Planverfahren in einem Stadium teilzuhaben, in dem der Verfahrensgang noch vollständig offen ist.

Leider scheint auch das vorliegend nicht der Fall zu sein.

In der Bauausschusssitzung vom 10.05.2012 (Niederschrift vom 25.05.2012) äußerte Herr Hantusch, dass der Stadtrat bereits 2009 dem Investor gegenüber seine Zustimmung zu diesem Projekt erteilt habe und der Investor auf die Aussagen der Stadt vertrauen könne. Weiterhin äußerte Herr Otto, dass eine Abkehr von der Planung zum jetzigen Zeitpunkt auf Grund des gelaufenen Verfahrens und der damit verbundenen Investitionen nur bei konkreten Ansatzpunkten angezeigt sei.

(Anm. d. Verf.: Bereits getätigte Investitionen können sich allenfalls auf die Erstellung notwendiger Planungsunterlagen beziehen. Das finanzielle Risiko bei einem VBP liegt einzig und allein beim Antragsteller. Auf satzungsgemäßen Beschluss eines VBP hat der Antragsteller keinen Rechtsanspruch)

Scheinbar sind bereits Tatsachen geschaffen worden und die Beteiligung der Öffentlichkeit nur noch ein unliebsamer, weil gesetzlich vorgeschriebener Akt des Verwaltungshandelns und die Stadtverwaltung bewegt sich hier im Bereich der Befangenheit.

Insgesamt halte ich diese Verfahrensweise für einen beachtlichen Verfahrensfehler.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben sich entschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit zu wiederholen. Die einsehbaren Auslegungsunterlagen entsprechen dem Arbeitsstand zur Auslegung 2011. Zwischenzeitlich hat es mehrere grundlegende Änderungen in für das Vorhaben maßgeblich bestimmenden gesetzlichen Vorschriften gegeben. Es haben viele Sitzungen des Bauausschusses stattgefunden, die, auch unter Verwendung der 2011 eingegangen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und in Abstimmung mit dem Investor zur Fortschreibung der Planungsunterlagen führten und im Ergebnis dieses Planungsprozesses zu einer überarbeiteten Beschlussvorlage für die Satzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) führten. Die Feststellungen in der Begründung zum VBP sowie im Umweltbericht zur Satzungsvorlage weichen im Detail erheblich von den Feststellungen im Entwurf zum VBP (E-VBP) ab. Die Unterlagen der Satzungsvorlage wurden vor Beschlussfassung zurückgezogen, entfalten mithin keine Außenwirkung und sind auch nicht Gegenstand der jetzt durchgeführten Wiederholung der Beteiligung der Öffentlichkeit.

Ich bin einigermaßen verwirrt, zu welchen Unterlagen ich letztendlich Stellung beziehen soll, zum Arbeitsstand 2011 oder zu den hier nicht ausgelegten Unterlagen mit Arbeitsstand August 2012.

 

Ihre Auslegung und der Bekanntmachungstext hierzu sind inhaltlich nicht ausreichend bestimmt und führen lediglich zur Verwirrung der Bürger, die sich in dieser Öffentlichkeitsbeteiligung einbringen wollen.

 

Zur eigentlichen Einwendung gegen den E-VBP/VBP Nr. 58 –Biogasanlage Roßlau halte ich vollumfänglich meine Stellungnahme vom 07.06.2011 aufrecht und ergänze bzw. modifiziere diese auf Grundlage der jetzt teilweise wiederholt ausgelegten Planunterlagen sowie meiner Kenntnisse aus dem bisherigen Verfahren bis zur Zurückziehung der Beschlussvorlage im August 2012 wie folgt:

 

Der Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 58 – BiogasanlageRoßlau, Lukoer Straße, lässt in Auswertung vorliegender technischer Beschreibungen, Gutachten und Stellungnahmen erhebliche Fragen bezüglich der geplanten Biogasanlage und insbesondere der Standortwahl offen, so dass die Zulässigkeitder BGA in der vorliegenden Fassung durchaus angezweifelt werden kann und hiermit in Frage gestellt wird.

 

1. Gemeinwohl

 

Sie stellen fest, dass das Vorhaben im Interesse des Gemeinwohles stehe, da es Teil der zukünftigen Sicherung der Energieversorgung der Stadt Dessau-Roßlau sein soll (Begründung zum E- VBP, 22.11.2010  und Begründung zum VBP, 29.02.2012 ).

Entsprechend der Darstellungen des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt betrug der Anteil der Stromproduktion in 2010(aktualisiert 06.11.2011, abgerufen 03.06.2012) aus Biogas (658 568 MWh) an der gesamten Nettostromerzeugung (19 951 726 MWh) des Landes sagenhafte 0,03 %.

Bundesweiten Studien und Erhebungen zufolge liegt der Anteil der Energie aus Biogas am Primärenergieaufkommen bei 2 – 3 % bundesweit.

Mithin kann der Energieerzeugung aus Biogas keine tragende Rolle nachgesagt werden und sie zur Sicherung der Energieversorgung keinen wesentlichen Beitrag leisten.

Insofern besteht überhaupt keine Notwendigkeit zur Errichtung dieser Anlage.

(im Übrigen verweise ich auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirates für Agrarpolitik beim BMELV zum EEG 2011, die Studie der Leopoldina und die Studie des NABU-SH)

 

2. planungsrechtliche Situation / übergeordnete Planungen / öffentliche Belange

 

Sie stellen fest, dass das Plangebiet dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist (DR/BV/305/2008/VI-61 vom 25.08.2008 und DR/BV/099/2012/VI-61 Anlage 3A Abwägungsvorschlag vom ohne Datum).

Mögliche Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1BauGB kommen nicht in Betracht.

Durch den FNP 2002 Roßlau wird das Plangebiet als Gebiet für gewerbliche Bauflächen dargestellt (Darstellung nach PlanzV: ohne Planzeichen, nur farbliche Unterlegung) und ist mit einem „rechtskräftigen“ Vorhaben- und Erschließungsplan für einen Speditionsbetrieb überplant (E-VBP und VBP). Allein die Formulierung „rechtskräftig“ suggeriert den Eindruck, dass für das Plangebiet schon besonders Baurecht vorliege. Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) hat aber ohne entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan keinerlei Rechtswirkungen.

Mit der vorliegenden Planung soll dieses Gewerbegebiet in ein Industriegebiet (Darstellung nach PlanzV: „GI“ und „GIe“) umgewandelt werden.

Eine Änderung des FNP 2002 Roßlau jedoch ist offensichtlich nicht geplant.

 

Der von Ihnen zitierte Landschaftsplan liegt in der Fassung von 1993 vor.

Gemäß des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl.LSA Nr.27/2010 vom 16.12.2010) sind nach § 5 Abs.3 die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßgaben des Landschafts-programmes unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den Landesentwicklungsplan, die Regionalen Entwicklungspläne … aufzunehmen. Nach § 9 Abs. 4 BNatSchG (BGBl.2009 Teil I Nr. 51 vom 06.08.2009) ist die Landschaftsplanung fortzuschreiben. Da zwischen der Aufstellung des Landschaftsplanes der Stadt Roßlau von 1993 und der erstmaligen Beteiligung der Öffentlichkeit am E-VBP im Jahre 2011 doch schon 18 Jahre ins Land gegangen sind, hätte auf Grund dieses erheblichen Zeitraumes eine Fortschreibung des Landschaftsplanes erfolgen müssen. Der Landschaftsplan dürfte somit wohl nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen und scheint insoweit, zumindest in Teilen, wirkungslos.

Zweifelsohne ist in der landesplanerischen Gestaltung des Landes-entwicklungsplanes (LEP) nebst ergangener Verordnungen das Plangebiet lediglich als Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung überplant und sonst ohne weitere Darstellungen.

Allerdings wurde mit Genehmigung der obersten Landes-planungsbehörde vom 09.11.2005 der Regionale Entwicklungsplan Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (REP A-B-W) in Kraft gesetzt und behält trotz aller Änderungen des LEP (LEP-LSA vom 23.08 1999, geändert durch § 2 des G vom 19.12.2007 in Verbindung mit der Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 (VO-LEP) des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.02.2011) weiterhin Gültigkeit.

Zweifelsohne hat zur Aufstellung des FNP 2002 der Stadt Roßlau eine notwendige Beteiligung stattgefunden sowie die entsprechende Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde. Allerdings sind hier planerische Vorstellungen manifestiert, die mit den jüngeren Festlegungen des REP A-B-W nicht mehr kongruent sind und gegenüber diesen Festlegungen zurücktreten. Auch die Aufstellung des REP A-B-W erfolgte unter Beteiligung der betroffenen Städte und Gemeinden. Im REP A-B-W sind aufgrund detaillierterer Betrachtungsweisen aber auch wegen neuerer Erkenntnisse, verschiedene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete auf Roßlauer Gebiet festgesetzt, die es in der Flächennutzungsplanung zu beachten gilt.  Auch der Flächen-nutzungsplan sollte nach 8 bis10 Jahren unter Beachtung der Ziele der Raumordnung, die namentlich im LEP und REP A-B-W für dieses Gebiet festgelegt sind, fortgeschrieben werden (vgl. Erläuterungsbericht zum FNP 2002 der Stadt Roßlau, 1.4 Geltungsdauer und 2.1 Übergeordnete Planungen).

Gemäß § 1 Absatz 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dementsprechend sind Ziele der Raumordnung für die Bauleitplanung unmittelbar bindende Vorgaben und nicht Gegenstand der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB. Ein zu beachtendes Ziel der Raumordnung wird in der Regel durch die planenden Gemeinde zwar konkretisierbar sein, ist in seinem Kern aber durch die gemeindliche Abwägung nicht überwindbar (vgl. Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden (BauGBÄndG 2011 – Mustererlass) vom 16.12.2011).

Unter diesem Gesichtspunkt kann durchaus angezweifelt werden, ob der FNP 2002 in Bezug auf den REP A-B-W 2005 überhaupt noch vollumfänglich zur Anwendung kommen kann.

 

Der REP A-B-W legt folgende Ziele und Grundsätze für das Plangebiet fest, u.a.:

- Gebiet zur Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen, 5.6.2. G(1) der ehemaligeTruppenübungsplatz der WGST nordöstlich von Roßlau

Der ehemalige Truppenübungsplatz soll einer umfangreichen Sanierung unterzogen werden, damit die Vorrangfunktion Forstwirtschaft ermöglicht und die Erholungsfunktion hergestellt werden kann.

- Vorranggebiet für Natur und Landschaft,5.3.1.4  Z(V) der Fläming,

- Vorranggebiete für Forstwirtschaft, 5.3.6 Z(I) der Fläming und Z(II) der Roßlau- Wittenberger Vorfläming,

-  Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung,5.5.2.5 Z(4) der Fläming,

- Vorbehaltsgebiet für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems, 5.5.3.4 Z(2) der Fläming.

 

Vorrang- und Vorbehaltsgebiete werden im ROG, im LEP-LSA und im REP A-B-W definiert sowie deren Wirkung auf andere Nutzungen beschrieben:

Vorranggebiete sind von öffentlichen Planungsträgern bei ihren Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruchgenommen oder die räumliche Entwicklung beeinflusst wird, zu beachten. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind in diesem Gebiet ausgeschlossen.

Vorbehaltsgebiete

Bei der Abwägung konkurrierender raumbedeutsamer Nutzungs-ansprüche ist der festgelegten Vorbehaltsfunktion ein besonderesGewicht beizumessen. Werden im Rahmen von Bauleitplanungen und Fachplanungen Abwägungen zwischen Nutzungskonflikten durchgeführt, muss der Planungsträger verdeutlichen, dass er dem festgelegten Vorbehalt einen besonderen Stellenwert beigemessen hat.

Die Stadt Dessau-Roßlau hat die Möglichkeit zur Stellungnahme zum 1.Entwurf des LEP genutzt (DR/IV/104/2008/I-12 vom 27.11.2008) und sich wie folgt geäußert:

Energie: Die Stadt Dessau-Roßlau begrüßt die formulierte Zielsetzung, dass …auf räumliche Wirtschafts-, Tourismus- und Erholungsfunktion, auf den Naturhaushalt und die naturräumlichen Gegebenheiten in der Abwägung Rücksicht zu nehmen ist.

Tourismus und Erholung:

Die Stadt Dessau-Roßlau befürwortet die formulierten Grundsätze und Ziele in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung und den Ausbau des Tourismus als Wirtschaftszweig.   

Deshalb ist die entsprechende Würdigung von Kultur und Tourismus aus der Sicht der Stadt Dessau-Roßlau von erheblicher Bedeutung.

 

Und zu guter letzt in dieser Aufzählung ein Argument für angeblich andere geprüfte Standorte für den Bau dieser Biogasanlage, die aber alle ausschieden:

Wirtschaft:      Wir schlagen deshalb vor, die Erweiterung des Gewerbegebietes Ost in der Ortschaft Mildensee in Richtung Kleutsch als Vorrangstandort für landesbedeutsame, große Industriefläche … in den LEP aufzunehmen.

 

Die Stellungnahme des LVwA vom 07.06.2011 (DR/BV/099/2012/VI-61 Anlage 3A Abwägungsvorschlag vom ohne Datum) geht von der Annahme aus, dass der FNP für das Plangebiet bereits ein Industriegebiet ausweist.

Der FNP der Stadt Roßlau ist aber bisher nicht geändert/angepasst worden.

Der Verzicht auf eine (erneute) landesplanerische Abstimmung dürfte somit einen nicht unbeachtlichen Verfahrensfehler darstellen.

Insgesamt kann die Behauptung, dass der E-VBP/VBP aus den Darstellungen des FNP der Stadt Roßlau entwickelt wird nicht nachvollzogen werden, so dass hier von einem nicht angepassten FNP ausgegangen werden muss.

 

Insofern ist die Feststellung, dass Auseinandersetzungen mit den Zielen der Raumordnung im Rahmen der Aufstellung des FNP bereits ausreichend stattgefunden haben, zwar für eine mögliche Inanspruchnahme durch „normales“ Gewerbe in einem Gewerbegebiet zutreffend (Antwort des Dezernates für Wirtschaft und Stadtentwicklung vom 05.06.2012 anl. der Fragen der BI gegen die Biogasanlage in der Bauausschusssitzung vom10.05.2012 zur geplanten Biogasanlage) aber für den Bau einer industriellen Biogasanlage, die zudem auf Grund ihrer Größe und Störpotential der Störfall-VO (12.BImSchV) unterliegt und in einem Industriegebiet angesiedelt werden soll, nicht mehr ausreichend im Sinne der Raumordnung und Landesplanung.

Mithin scheidet auch eine Teilprivilegierung für bereits bestehende Nutzungen i.S. § 35 Abs. 4 BauGB aus, so dass nur noch über § 35 Abs. 2 BauGB ein zulässiger Bebauungsplan begründet werden könnte.

Hiernach wäre ein Vorhaben zulässig, wenn dessen Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Das Plangebiet ist mit dem Naturpark Fläming seit Ende 2005 überplant (Allgemeinverfügung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 05.10.2005 – 41.11. – 22441).

Der erklärte Zweck und die Entwicklungsziele des NUP Fläming werden in dieser Allgemeinverfügung beschrieben und im Pflege- und Entwicklungskonzept konkretisiert. Die Erklärung zum NUP konnte weder im Landschaftsplan 1993 noch im FNP 2002 der Stadt Roßlau Berücksichtigung finden, so dass entgegenstehende Erklärungen dieser Pläne den Zielen des NUP gegenüber zurücktreten.

 

Naturparke sind Großschutzprojekte.

 

In der näheren Umgebung desPlangebietes befinden sich mehrere FFH-Schutzgebiete:

FFH 063 Olbitzbachniederung                                  ca. 1.800 msüdlich

FFH 062 Rossel, Buchholz,Streetzer Busch         ca. 2.300 m nördlich und östlich

umlaufend.

Zum Schutz solcher Gebiete sagt die FFH-Richtlinie aus (Art. 6, RL 92/43/EWG) (sinngem.): Planungen, die sich außerhalb von Schutzgebieten befinden, bei denen aber die Möglichkeit besteht, dass sie erhebliche Gefahren für die Schutzgebiete hervorrufen könnten, sind einer (separaten) FFH- Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Der Gesetzgeber hat hier bewusst auf eine Entfernungsangabe verzichtet.

Diese Vorschrift entfaltet Wirkung auf die vorliegende Planung, da die Stadtverwaltung im E-VBP festgestellt hat, dass es durch die Realisierung des Vorhabens zu Umweltfolgen kommt, die, weil sie erhebliche Beeinträchtigungen darstellen, der Eingriffsdefinition des Naturschutzrechtes entsprechen (S.64). Hier kommen die meiner Meinung nach unzulänglichen Gutachten zum Tragen (s. 5 und 6, w.u.), die diesbezüglich allenfalls belanglose Bewertungen enthalten.

Bei Vorhaben, die im Plangebiet erhebliche Umweltfolgen hervorrufen, besteht eine hinreichend konkrete Gefahr, dass sie auch erhebliche Gefahren für Schutzgebiete außerhalb des Plangebietes bewirken könnten.

 

Zum FFH-062-Gebiet wurde explizit für die Rossel im Jahre 2010 ein Gewässerentwicklungskonzept erstellt (GEK Rossel, 31.12.2010, Ellmann und Schulze GbR, Ingenieurbüro für Landschaftsplanung und Wasserwirtschaft im Auftrag des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Gewässerkundlicher Landes-dienst, Sachgebiet Ökologie).

Die Rossel ist gemäß Anlage 3 zu § 69 Abs. 1 Nr.2 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) ein Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft und damit ein Gewässer 1. Ordnung.

Nach dem GEK Rossel befindet sich das Plangebiet im Einzugsbereich der Rossel (Abb. 11 und 16).

Entsprechend der Begründung des E-VBP besteht im Plangebiet bei Umsetzung des Vorhabens eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden (S.51) und für das Schutzgut Wasser ein erhebliches Gefährdungspotential (S. 51 f).

Eine prognostische Bewertung dieser erheblichen Beeinträchtigungen und Gefährdungen im Plangebiet in Bezug möglicher erheblicher Gefährdungen der Rossel fehlt.

Im Weiteren befindet sich ca.1.000 m südwestlich das NSG Kreuzbuch, nördlich unmittelbar angrenzend das LSG Roßlauer Vorfläming, mehrere nach § 30 NatSchG LSA  unter besonderen Schutz gestellte Biotope ca.1.000 m südlich bis östlich umlaufend sowie die geplante Unterschutzstellung des Bereiches Heideberg- Schwarzes Bruch ca. 1.000 m südwestlich des Plangebietes (vgl. Erläuterungsbericht zum FNP 2002 Roßlau).

Auch hierzu fehlt eine prognostische Bewertung möglicher Gefährdungen (s.a. Pkt. 10, w.u.).

 

Mit dem Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzept für die Region Anhalt mit den Landkreisen Anhalt-Zerbst, Bitterfeld, Köthen und der kreisfreien Stadt Dessau (ILEK Anhalt, vom 29.09.2006) hat sich die Planungsregion mit dem Leitprojekt „Fahrradfreundliche Region Anhalt“ (Konkretisierung des ILEK Anhalt im Rahmen der Zertifizierung durch das Landesverwaltungsamt, 11.06.2007) eine nachhaltige Förderung des Radwandertourismus durch Vernetzung des Radwegebaus und Radtourismus auf die Fahnen geschrieben. Hierdurch soll das herausragende natur- und kulturräumliche Potenzial (u.a. Großschutzprojekt Naturpark Fläming) mit weiteren qualitativ hochwertigen touristischen Angeboten vernetzt werden. Die Lukoer Straße/K2002 wird hier als Bestandteil der regionalen Themen-Route „Burgen-Schlösser-Tour“ mit Priorität 2 geführt. Neben einem guten infrastukturellen Standard soll die Erlebnis-, Aufenthalts- und Servicequalität entlang der Radwege optimiert werden.

Im Radverkehrsplan des Landes Sachsen-Anhalt (LRVP vom 15.06.2010) wird die Lukoer Straße/K2002 als Radroute Klasse 3 mit regionaler Bedeutung aufgeführt.

Mit der erheblichen Zunahme des Schwerlastverkehrs um mehrere Tausend LKW pro Jahr auf der Lukoer Straße/K2002 werden sowohl das ILEK Anhalt als auch der LRVP konterkariert.

 

Bei nicht privilegierten Vorhaben findet keine Abwägung statt. Das Vorhaben ist bereits dann unzulässig, wenn einer der öffentlichen Belange beeinträchtigt wird.

Als beeinträchtigte öffentliche Belange kommen die oben aufgeführten in Betracht.

An dieser Stelle könnte meine Einwendung enden, da das Bauleitplanverfahren bereits hier von Gesetzeswegen rechtswidrig wäre.

Hilfsweise formuliere ich allerdings weitere, kritisch zu betrachtende Sachumstände.

 

3. Raumbedeutsamkeit des Vorhabens

 

Insbesondere auf den vorhergehenden Punkt 2 erhält die Begrifflichkeit „raumbedeutsam“ eine erhebliche Bedeutung. Durch den, in Abstimmung mit der Stadtverwaltung durch den Investor erarbeiteten und eingereichten Entwurf eines VEP (E-VEP) wird beschrieben, dass das Vorhaben raumbedeutsam im Sinne von raumbeanspruchend und raumbeeinflussend ist (S. 9,Begründung zum E-VEP, 08.10.2010). Im E-VBP (Begründung, S. 11) stellt die Stadtverwaltung dagegen fest, dass die Planung nicht raumbedeutsam im Sinne von raumbeeinflussend und raumbeanspruchend sei. Das Landesverwaltungsamt, als obere Landesplanungsbehörde, stellt in seiner Stellungnahme vom 07.06.2011(DR/BV/099/2012/VI-61 Anlage 3A Abwägungsvorschlag vom ohne Datum) fest, dass die Planung raumbedeutsam im Sinne vom raumbeanspruchend oder raumbeeinflussendsei. Im daraufhin angepassten VBP stellt die Stadtverwaltung, vollkommen konträr zur Feststellung des LVwA wiederum fest, dass die Planung nicht raumbedeutsam sei (S.11).

Das Plangebiet umfasst insgesamt ca. 5,86 ha, davon ca.3,4 ha für die Biogasanlage. Das Vorhaben ist also raumbeanspruchend.

Die sogenannten Endlager haben eine Seitenwandhöhe von ca. 8,4 m (Technische Spezifikation, E-VBP, Anlage 8). Hinzu kommen noch die aufgesetzten Doppelmembrangasspeicher mit ähnlicher Höhe (vgl. Abbildung S. 20 ebenda).

Mindestens diese zwei Gärresteendlager erreichen also eine Höhe von ca. 17 m, nutzen insofern die zulässige Höhe baulicher Anlagen gem. Festsetzungen im E-VBP/VBP aus.

Die bereits vorhandene Bebauung im angrenzenden Baustahlhandel dürfte bei ca. 8 m liegen (vgl. Geruchsgutachten Abb. 9 sowieText S. 21). Diese Bebauung verschwindet fast vollständig in der vorhandenen Vegetation. Die Biogasanlage dagegen steht zur Lukoer Straße/K2002 hin fast vollständig offen und für jedermann gut sichtbar und optisch erschlagend da. Das Vorhaben ist somit auch raumbeeinflussend.

 

Insbesondere im Hinblick auf das ROG und den REP A-B-W ist die Begrifflichkeit „raumbedeutsam“ sowie die Einordnung der Planung von entscheidender Bedeutung und dürfte in der vorliegenden Form wohl eine Ermessensfehlentscheidung darstellen.

  

4. Festsetzungen des E-VBP/VBP

 

In den Begründungen zum E-VBP, VBP und E-VEP werden bezüglich der Leistungsfähigkeit der Biogasanlage unterschiedliche Leistungsarten und -parameter beschrieben (s. auch Pkt. 6, w.u.).

Angaben zu Leistungsgrenzen der Biogasanlage finden sich weder in den zeichnerischen Darstellungen noch in den textlichen Festsetzungen, im Gegensatz zur Photovoltaikfreiflächenanlage, die mit maximal 1,3 MWp zulässig wäre.

Zwischen den Begründungen zum E-VBP/VBP und den jeweiligen Festsetzungen bestehen also erhebliche Widersprüche.

Nach einem mir vorliegendem Urteil stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

„Die Begründung ist kein Planbestandteil. Sie nimmt nicht am Charakter des Bebauungsplanes teil und wird nicht rechtsverbindlich. Ergeben sich zwischen den Festsetzungen und der Begründung des Bebauungsplanes unüberbrückbare Widersprüche, so liegt hierin ein Abwägungsfehler, der beachtlich ist. Dieser Fehler ist auch offensichtlich, da er aus einem Vergleich der Festsetzungen des Planes und seiner Begründung unmittelbar hervorgeht.“

Der Bebauungsplan ist somit wegen Abwägungsdivergenzen bzw. Inkongruenzen unwirksam.

 

In bereits vorliegenden Stellungnahmen wurde gelegentlichdie sachliche Richtigkeit der erstellten Fachgutachten, namentlich „Ausbreitungsrechnung der Lärmimmissionen im Umfeld der geplanten Biogasanlage in Roßlau“ vom 18.11.2010 (Lärmgutachten) und „Ermittlung der Schornsteinhöhe und der Ausbreitung von Gerüchen und Ammoniak im Umfeld der geplanten Biogasanlage in Roßlau“ vom 18.11.2010 (Geruchsgutachten) in Frage gestellt.

 

5.Verkehr

 

In der geplanten Biogasanlage sollen ca. 52.500 t unterschiedlichste Substrate pro Jahr zum Einsatz kommen. Ob diese Substratmengen überhaupt aus der Region gestellt werden können, darf ernsthaft angezweifelt werden, zumal der Präsident des Bauernverbandes „Anhalt“ e.V. am 04.06.2012 anlässlich einer Podiumsdiskussion der Bürgerinitiative gegen diese Biogasanlage öffentlich festgestellt hat, dass die Region das Mengenpotential überhaupt nicht zur Verfügung stellen kann und die Bauern der Umgebung bereits vertraglich an vier laufende Bestandsanlagen gebunden sind.

Welche Mengen an Gärresten letztendlich wieder abtransportiert werden müssen, wird in den Planungsunterlagen in ihrer Gesamtheit leider auch verschwiegen.

Hilfsweise habe ich mich hierfür des Biogasrechners des KTBL bedient.

Demzufolge entstehen aus ca. 52.500 t Einsatzstoffen in der beschriebenen Art ca. 40.500 t Gärreste pro Jahr. In Summe sind also ca. 93.000 t Substrate mit den von Ihnen angegebenen LKW zu transportieren.

Leider fehlen auch hierzu detaillierte Angaben, lediglich zum Transport von Mais und Gras ist im Lärmgutachten eine mögliche Zuladung von ca. 22 t/LKW angegeben.

Aus den Mengenangaben und der durchschnittlichen Zuladungskapazität der LKW ergeben sich insgesamt ca. 8.500 LKW-Fahrten hin und zurück.

Den Angaben, dass anliefernde LKW den Gärrest gleichzeitig abtransportieren, kann wie folgt nicht entsprochen werden:

Die Gärreste fallen kontinuierlich an. Gemäß EEG 2012 müssen Biogasanlagen aber über ein Gärrestelager für mindestens 150 Tage verfügen (diese Vorschrift korrespondiert mit andere gesetzlichen Vorschriften) d.h., dass Gärreste allenfalls halbjährlich abgeholt werden können, unter Beachtung gesetzlich vorgeschriebener Ausbringungs-zeiten in der Landwirtschaft. Diese Abholzeiten kollidieren mit der kontinuierlichen Anlieferung von Gülle, Rindermist und Hühnertrockenkot und mit den Lieferkampagnen für Mais und Gras.

Eine saubere mathematische Darstellung der Verkehrsströme, die nachvollziehbar ist, fehlt vollständig.

Mehrfach veröffentlichte, voneinander teilweise stark abweichende Verkehrszahlen, wurden seitens der Stadtverwaltung immer wieder dementiert aber nicht korrigiert.

 

Weiterhin wurde für die in der Nähe zum Plangebiet und anden Substratlieferwegen befindlichen Wohngebiete keine vernünftige Ermittlung der Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm auf/an der Lukoer Straße/K2002 durchgeführt.

Durch eigene Feststellungen der Stadtverwaltung verursacht der an das Plangebiet unmittelbar angrenzende Stahlhandel bereits ein hohes LKW-Aufkommen (DR/BV/099/2012/VI-61 Anlage 3A Abwägungsvorschlag, bspw. E6, S.29). Genaue Zahlen, beispielsweise durch eine Verkehrszählung existieren nicht oder werden ggf. vorenthalten. Das Landesverwaltungsamt stellt hierzu fest (ebenda, S.355), dass es im Zusammenhang mit den mehreren tausend Transporten pro Jahr zu erhöhten Belästigungen kommen wird und fordert sogar eine Vorher-Nachher-Betrachtung dieser Auswirkungen sowie eine sorgfältige Prüfung im Rahmen der Bauleitplanung.

Die Aussage im Lärmgutachten, dass der anlagenbezogene LKW-Verkehr sich unmittelbar nach Verlassen des Betriebsgrundstückes mit dem übrigen öffentlichen Straßenverkehr auf der Lukoer Straße/K2002 vermischt und somit Forderungen nach Maßnahmen organisatorischer Art nicht bestehen, widerspricht dem Interesse der Anlieger/Anwohner an einem ausreichenden Lärmschutz. Bereits das Amt für Umwelt und Naturschutz hat in seiner Stellungnahme vom 16.07.2010 die fehlende Bewertung des anlagenbezogenen Verkehrslärmes auf öffentliche Straßen kritisiert und sogar eine Sonderfallprüfung nach Nr.3.2.2  der TA Lärm für geboten erachtet.

 

Hierzu stellt das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren, mir vorliegenden Urteil fest:

„Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebietes nicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern - entfernungsunabhängig- eine planbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse der Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen."

Weiterhin führt das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Beschlüssen hierzu aus, mir ebenfalls vorliegend:

„Als Abwägungsposten beachtlich ist das Lärmschutzinteresse nicht erst, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen als schädliche Umwelt-einwirkungen zu qualifizieren sind, …, oder gar die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten. In die Abwägung braucht Verkehrslärm nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass er als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann.“

Ausschließlich durch den (möglichen) Bau dieser Biogasanlage kommt es zu einer Erhöhung des Schwerlastverkehrs um ca. 8.500LKW/a auf der Lukoer Straße/K2002.

Der hierdurch verursachte Straßenverkehrslärm dürfte wohl keine vernachlässigbare Größe mehr darstellen.

 

Eine Prüfung hierzu hat nicht stattgefunden, belastbareZahlen fehlen.

Eine Abwägung kann somit überhaupt nicht stattfinden.

 

Die Wohngebiete und auch das Plangebiet grenzen an die nördlich verlaufenden  Bahnstrecken 6414 und 6207, die nordwestlich davon in den Schienenverkehrsknoten Abzweig Roßlau-Meinsdorf zusammenlaufen. Bereits im März 2008 teilte die DB AG (im Zuge einer weiteren Bauleitplanung im Garnisionsgelände) mit, dass sich die Zugverkehrsstärken bis zum Jahr 2015 gegenüber dem Bezugsjahr 2007 in etwa Verdreifachen werden. Hierdurch ist eine erhebliche Zunahme der Lärmbelastung insbesondere der angrenzenden Wohngebiete durch Schienenverkehrslärm zu erwarten. Diese Unterlagen sind der Stadtverwaltung bekannt und hätten dem Gutachtenersteller spätestens bei informellen Gesprächen zur Planung, für die Gutachtenerstellung zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

Durch die Überlagerung und Kumulation des Lärmes von zwei unterschiedlichen Verkehrsarten dürfte eine erhebliche Verlärmung der angrenzenden Wohngebiete zu befürchten sein.

Berechnungen dazu fehlen jedoch und eine Bewertung hat letztendlich nicht stattgefunden.

Ich habe hierdurch die konkrete Befürchtung, dass der Erholungswert meines Grundstückes und somit insgesamt mein Lebenswert erheblich beeinträchtigt wird. Weiterhin erwarte ich, dass durch die Lärmeinwirkungen mein Grundstück erheblich an Wert verlieren wird. Ich sehe meine Grundrechte auf körperliche Unversertheit und Eigentum bei Durchführung dieses Vorhabens erheblich gefährdet.

 

Insgesamt sind die vorliegenden Zahlen zur Lärmbelastung durch Schwerlast-LKW nicht plausibel und degradieren das vorliegende Lärmgutachten zu einem Stück nutzlosen Papier.

Durch die Unterlassung einer Bewertung des anlagenbezogenen Straßenverkehrs wird im Übrigen gegen höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen.

 

6.Geruch

 

Maßgeblichen Einfluss auf mögliche Geruchsimmissionen hat die Leistungsfähigkeit der geplanten Biogasanlage. In der Begründung zum Entwurf-VBP (2011) ist eine Biogaserzeugungsleistung von 350 Nm³/h Biogas aufgeführt. In der Begründung zum VBP(2012) ist dieser Wert ohne erkennbare und nachvollziehbare Gründe mit 580 Nm³/h Biogas angegeben.

Hilfsweise habe ich hier wieder den Biogasrechner des KTBL herangezogen. Dieser gibt einen Wert von ca. 1040 Nm³/h Biogas als Ergebnis mit den aufgeführten Einsatzstoffen.

Auch die Angaben zur Feuerungswärmeleistung habe ich mit Hilfe des Biogasrechners versucht nachzuvollziehen und komme auf einen Wert von ca. 5.5 MW.

Im Geruchsgutachten sind hierzu keine Zahlen zu finden.

Weiterhin kursierten recht wilde Zahlenwerte zur Leistung des angeschlossenen BHKW mit ständiger Verwechslung von elektrischer Leistung und Feuerungswärmeleistung.

 

Desweiteren wird mittlerweile nicht mehr deutlich dargestellt, ob es sich bei dem im BHKW betriebenen Generator um einen Gas-Otto-Generator oder um einen Zündstrahlgenerator handelt. Bezüglich dieser hier aufgeführten Widersprüche hat sich schon das Amt für Umwelt und Naturschutz in seiner Stellungnahme vom 07.06.2011(DR/BV/099/2012/VI-61 Anlage 3A Abwägungsvorschlag) deutlich kritisch geäußert.

Zusätzlich wird jetzt angegeben, dass im Plangebiet lediglich ein BHKW < 1MW Feuerungswärmeleistung aufgestellt werden soll und bei den Stadtwerken Roßlau ein sogenanntes Satelliten-BHKW, aber ohne Leistungsangabe (Antwort des Dezernates für Wirtschaft und Stadtentwicklung vom 05.06.2012 anl. der Fragen der BI gegen die Biogasanlage in der Bauausschusssitzung vom 10.05.2012 zur geplanten Biogasanlage und Entwurf eines Durchführungsvertrages vom 10.04.2012). Weiterhin sind in den zeichnerischen Festsetzungen des E-VEP ein zusätzlicher Biogasheizkessel und eine Thermalölanlage im östlichen Bereich des Plangebietes dargestellt.

Welche Funktion haben diese Einrichtungen und warum sind sie nicht Gegenstand des Geruchsgutachtens?

Bezugnehmend auf die kritische Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Naturschutz erklärt die Stadtverwaltung, dass der Investor die technischen Spezifikationen aktualisiert und hinsichtlich der angesprochenen BHKW-Merkmale, welche für Zündstrahlmotoren typisch sind, optimiert. In den Technischen Spezifikationen der Auslegungsunterlagen (Anl. 8) und auch im Geruchsgutachten wird ein Gas-Otto-Motor zu Grunde gelegt.

In den zeichnerischen Darstellungen sowohl des E-VEP, des E-VBP als auch des VBP ist neben dem BHKW ein Öltank dargestellt, der typischerweise notwendig ist für die Lagerung des für den Betrieb von Zündstrahlmotoren notwendigen Zündöles. Laut Technischer Spezifikationen (S.28) ist ein Zündöltank mit ca. 10.000 l Fassungs-vermögen vorgesehen. Der E-VEP beschreibt, dass beabsichtigt ist, eine Anlage mit Zündstrahlgeräten zu errichten und zu betreiben (S. 9).

Zündstrahlgeneratoren haben wesentlich höhere Geruchsemissionen (und auch Lärmemissionen) als Gas-Otto-Generatoren.

Sämtliche Leistungsangaben stellen eine wilde Auflistung irgendwelcher Leistungsarten und –angaben dar, die weder plausibel noch nachvollziehbar sind.

Unter diesen Gesichtspunkten ist das Geruchsgutachten einfach falsch und für das weitere Verfahren ungeeignet.

Das Geruchsgutachten bewertet mögliche Geruchsimmissionen. Hierzu wurden die einzelnen Geruchsquellen untersucht. Zur Ermittlung der Emissionen wurden dazu entsprechende Quellenhöhen angegeben. Für die Geruchsfracht aus den Fahrsilos für Maissilage und Grassilage wurden hier als Quellenhöhe 3 m angegeben (S. 29). Im gleichen Gutachten wird aber die Anschnittsfläche mit einer Höhe von 4 m angegeben (S.23). In den Technischen Spezifikation wird eine Nutzhöhe der Fahrsilos von 5 m (S. 5) angegeben.

Durch diesen Höhenunterschied kommt es zu wesentlich anderen Werten in der Geruchsabstrahlung und Geruchsfracht.

Die Gasaufbereitungsanlage fehltvollständig in dieser Betrachtung.

Im Unterpunkt Ammoniak-Immissionen fehlt die Darstellung für die Maissilage vollständig.

 

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist der sogenannte Methanschlupf. Dieser tritt am BHKW zwangsläufig auf. Weiterhin ist dieser an allen, auch angeblich gasdicht abgedeckten Baukörpern mit ca. 1% zu beobachten.  Durch den Methanschlupf werden auch entsprechende Geruchsmoleküle mitgerissen und gelangen in die Umgebungsluft.

Eine Bewertung dieses Umstandes wurde nicht durchgeführt.

 

Es drängt sich der Verdacht auf, dass mit extra niedrig angesetzten Werten ein sogenanntes „worst-case“- Szenario dargestellt wurde, das alle gesetzlichen Bestimmungen erfüllt bzw. sogar unterschreitet, nur um die Anlage aus dieser Sicht genehmigungsfähig erscheinenzu lassen und mögliche Umweltbedenken nicht zuzulassen.

Eindeutige Festsetzungen im, dem E-VBP zu Grunde liegenden E-VEP sowie im E-VBP selbst, hätten dem Gutachtenersteller einen belastbaren Rahmen der Leistungswerte für die Gutachtenerstellung geboten.

 

Gelegentlich wird die Formaldehydemission bei der Biogasverbrennung angesprochen.

Gutachterliche Bewertungen dazu fehlen aber.

 

Insgesamt wird nicht plausibel dargestellt, welche Geruchs- und Schadstoffimmissionen sich tatsächlich für mein Grundstück und mich ergeben und welche gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten sind bzw. ausgeschlossen werden können.

Das Geruchsgutachten und alle Bewertungen die darauf beruhen werden in Gänze angezweifelt.

 

Zu 5. und 6. Gas-Notfackel

 

Die Brennleistung der Notfackel ist in den Technischen Spezifikationen mit ca. 1.000 m³/h angegeben (S. 44). Diese Leistung ist annähernd identisch mit der von mir, mit Hilfe des Biogasrechners des KTBL errechneten Biogaserzeugungsleistung der Biogasanlage von 1.040 Nm³/hBiogas (s. 6.).

Die Notfackel verbrennt nicht nur im Falle einer Störung der Gasaufbereitung anfallendes Biogas, sondern auch:

*beim Anfahren der Biogasanlage bis diese einen stabilen Betriebszustand erreicht hat,

*bei höhere Gaserzeugungsleistung als die Gasaufbereitung aufnehmen kann,

*bei Wartungsarbeiten an der Gasaufbereitung,

*bei vorübergehender Nichtabnahme von Biogas durch den lokalen Gasversorger.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird die Notfackel nicht nur gelegentlich in Betrieb sein.

Zur Höhe des Abgaskamines der Notfackelexistieren keine Höhenangaben. Entsprechend der Bewertung zum Abgaskamin des BHKW müsste der Abgaskamin der Notfackel analog eine Höhe von 15,90 m haben.

Entsprechende Gerüche sowie Ammoniak, Formaldehyd, NOx und andere Stoffe würdenhier in dieser Höhe emittiert.

Im Geruchsgutachten wird die Notfackel nicht berücksichtigt.

Beim Verbrennen von Gas über eine Notfackel entstehen auf Grund der Bauart Geräusche unterschiedlicher, überwiegend höherer Frequenzen mit einem sehr hohen Lärmpegel, ähnlich denen eines Flugzeugtriebwerkes.

Im Lärmgutachten wird die Notfackel nicht berücksichtigt.

  

Die Biogasanlage soll aus zwei Fermentern mit insgesamt ca. 6.600 m³ Volumen und zwei Gärresteendlagern mit insgesamt ca. 15.000m³ Volumen bestehen (Technische Spezifikation, E-VBP, Anlage 8).

Über den Biogasrechner des KTBL habe ich versucht, diese Volumen nachzuvollziehen. Wichtig bei dieser Betrachtung sind die Verweildauer und die Faulraumbelastung.

Nach KTBL soll die Verweildauer für die genannten Substrate ca. 91 Tage betragen, um eine vernünftige Vergärung der Substrate und damit eine sinnvolle Gaserzeugung zu ermöglichen. Aufgrund der Größe der Fermenter und der täglichen Zugabemengen von Substraten ergibt sich jedoch eine Verweildauer von nur ca. 45 Tagen.

Gleichzeitig mit der nur halben Verweilzeit verdoppelt sich die Faulraumbelastung. Die Substrate werden nur halb vergoren bereits in die Gärresteendlager transportiert. Die sehr hohe Faulraumbelastung kann dazuführen, dass der Gärprozess seine Stabilität verliert, schlimmstenfalls kommt er zum Erliegen.

Nach KTBL wäre hier ein Fermentervolumen von insgesamt ca. 14.500 m³ erforderlich.

Selbst unter der Annahme, dass die Berechnung nach KTBL nicht alle Größen berücksichtigt haben könnte, zeigt sich, dass die genannten Substratmengen in Bezug auf das Fermentervolumen wesentlich zu hochangesetzt sind. Oder aber die Fermentervolumen wurden in Bezug auf die genannten Substrate wesentlich zu niedrig angesetzt, um eine Genehmigungsfähigkeit der Biogasanlage sicherzustellen.

Im Weiteren wird vom KTBL für die Gärresteendlager ein Gesamtvolumen von ca. 22.000 m³ berechnet. Dieses Volumen ist erforderlich um einerseits die Faulraumbelastung der Fermenter in der Prozess erforderlichen Belastung zu stabilisieren und andererseits um den gesetzlichen Vorschriften zur Gärrestelagerung zu entsprechen (s. 5., w.o.).

 

Insgesamt ist hier eine Anlage auf Vorrat konzipiert worden oder aber schon im Aufstellungsverfahren die nicht geäußerte Absicht erkennbar, die Biogasanlage (wesentlich) zu vergrößern. Hierzu auch: „Demgemäß werden über den konkreten Vorhabenbezug hinausgehende Festsetzungen gemäß § 9 BauGB vorgenommen, auch, um bei ggf. zukünftig wechselnden Vorhaben das Planungskonzept zu erhalten und Nachnutzungen im gewerblich-industriell ausgerichteten Bereich … zu ermöglichen.“ (E-VBP, S.20 und VBP, S.20)

  

8. wesentliche anlagenbezogene Bestandteile

 

Sowohl im E-VBP als auch im VBP wird beschrieben, dass das entstehende und aufbereitete (überschüssige) Gas in das Leitungsnetz der MITGAS und der Strom in das Leitungsnetz der enviaM eingespeist werden sollen.

Die MITGAS stellt in ihrer Stellungnahme vom 05.05.2011 (DR/BV/099/2012/VI-61 Anlage 3A Abwägungsvorschlag vom ohne Datum) zunächst mal fest, dass mit ihr bezüglich einer Gaseinspeisung seitens des Investors bis zum Zeitpunkt der Stellungnahme überhaupt noch kein Kontakt aufgenommen wurde und die Information selbst im Internet recherchiert wurde. Weiterhin stellt auch die enviaM fest(ebenda), dass ihre Stellungnahme allgemeiner technischer Natur ist und ein Anschluss und Einspeisung in das Stromnetz einer separaten Beantragung bedarf. Die hierauf von der Stadtverwaltung im Abwägungsvorschlag dargestellten Festlegungen diesbezüglicher Regelungen im Durchführungsvertrag fehlen vollständig.

Dass es der Investor bis zum Zeitpunkt nicht für notwendig erachtete, mit den jeweiligen Energieversorgungsunternehmen zumindest in Vorverhandlungen zu treten und auch durch die Stadtverwaltung hierzu scheinbar keine Veranlassung zur Einflussnahme bestand, unterstreicht eindrucksvoll, dass es überhaupt keine Notwendigkeit für diese Biogasanlage gibt.

Die für die Einspeisung herzustellenden Anbindungen über Gasleitung und Stromkabel in die jeweiligen Betreibernetze stellen wesentliche anlagenbezogene Bestandteile dar. Das Satelliten-BHKW am Standort der Roßlauer Fernwärme ist (zumindest mittelbar) der Biogasanlage zuzuordnen.

Zu allen drei Anlageteilen finden sich weder im E-VBP noch im VBP, weder in den zeichnerischen noch in den textlichen Festsetzungen irgendwelche Angaben.

 

Diese Planungsunterlage(n) ist (sind) wegen erheblicher Mängel in der Planklarheit und Planwahrheit nicht als Grundlage einer Satzung geeignet.

 

9.Wärmenutzungskonzept

 

Entsprechend der Begründungen im E-VBP und im VBP soll die anfallende Wärme den Stadtwerken Roßlau für eine weitere Vermarktung angedient werden. Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, für welche Abnehmer diese Wärme zur Verfügung gestellt werden soll und inwieweit diese Verfahrensweise für die Stadtwerke Roßlau in irgendeiner Art und Weise einen wirtschaftlichen Nutzen bedeutet.

Das gelegentlich als Wärmeabnehmer zitierte Krankenhaus Roßlau existiert schon seit geraumer Zeit nicht mehr und für eine Wärmeabnahme durch die in Roßlau ansässigen Sachgebiete der Stadtverwaltung Dessau-Roßlau dürfte sich die Erschließung eher unwirtschaftlich darstellen.

 

Ein Wärmenutzungskonzept fehlt vollständig.

 

10.Grundwasserschutz

 

Möglicherweise austretende Silagesickerwässer sollen in einer Silagesickersaftgrube gesammelt und der Biogaserzeugung zugeleitet werden (Geruchsgutachten).

Die anzuliefernde Gülle soll in einem Betonbehälter, sogenannte Vorgrube, unterirdisch bis zur weiteren Verwendung gelagert werden. Niederschlagswasser soll über Versickerungsanlagen dem (Grund-) Wasser zugeführt werden. Hierzu sollen ein Baugrundgutachten erstellt und ein sogenannter Open-End-Test durchgeführt werden (VBP, S.14, 15).

Entsprechend der Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt vom 30.07.2010 ist es zwingend erforderlich Maßnahmen zu treffen, die eine Verunreinigung des Grundwassers durch Versickerungsmaßnahmen verhindern. Hierzu wird die Erarbeitung eines Entwässerungskonzeptes durch ein erfahrenes Ingenieurbüro empfohlen.

Eine gutachterliche Stellungnahme zu möglichen Schadstoffeinträgen in Boden und Grundwasser sowie die Darstellung von Möglichkeiten der Verhinderung existiert nicht.

 

Insbesondere für diese hochsensiblen Bereiche ist insbesondere auch ein„worst-case“-Szenario dringend erforderlich.

Schadensereignisse in Biogasanlagen, bei denen Gärstoffe und Gärreste in nennenswertem Umfang ausgetreten sind, sind nicht unwahrscheinlich und durch verschiedene regionale Pressemitteilungen hinlänglich bekannt. Nachfolgende Verseuchungen der Schutzgüter Boden und Wasser mussten mit immensen materiellen und finanziellen Aufwendungen beseitigt werden, sofern das überhaupt Restlos möglich war.

Möglichkeiten einer Verhinderung des Eintrages von Schadstoffen in das Grundwasser werden nicht beschrieben, geschweige denn gefordert oder festgelegt.

Ebenso wenig werden Möglichkeiten zur räumlichen Begrenzung einer Schadensstelle beschrieben, gefordert oder festgelegt.

 

Aussagen zum Grundwasserschutz fehlen vollständig.

 

11.Löschwasser

 

Nachwie vor ungeklärt ist die Löschwasserversorgung.

In den jetzt zur Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegten Unterlagen ist kein Brandschutzkonzept enthalten.

In den Planunterlagen aus 2008 dagegen schon. Allerdings wird hier eine Löschwassermenge von 96 m³/h für einen Zeitraum von 2 Stunden festgelegt, währenddessen die Berufsfeuerwehr Dessau-Roßlau eine Löschwassermenge von 196m³/h und insgesamt ca. 400 m³ fordert (S. 13 E-VEP und S. 17 E-VBP).

Trotz vieler Gespräche und Diskussionen zu diesem Thema enthalten der E-VBP und auch der VBP widersprüchliche Aussagen. Einerseits soll die Löschwasserversorgung über zu erstellende Löschwasserbrunnen sichergestellt werden, andererseits ist es verboten, Brauchwasserbrunnen zu bohren. Sicher ist lediglich, dass die bestehende bzw. heranzuführende Trinkwasserleitung der DVV die von der Feuerwehr geforderte Wassermenge nicht leisten kann.

Das Löschwasserkonzept/Brandschutzkonzept ist, vorsichtig ausge-drückt, dringend überarbeitungsbedürftig.

Eine Festsetzung im möglichen BPlan fehlt ebenfalls.

  

12.Ersatz- und Ausgleichmaßnahmen

 

Für Ersatz-und Ausgleichmaßnahmen existiert in den Vorentwürfen von 2008 wenigstens noch ein Entwurf einer Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung. Für die jetzt ausgelegten Unterlagen ist lediglich ein Biotop- und Nutzungstypenplan verfügbar.

Dieser Biotop- und Nutzungstypenplan ist zunächst überhaupt nicht kongruent mit dem E-VEP/E-VBP. Die Festsetzungen im Biotop- und Nutzungstypenplan entsprechen den derzeit vorhandenen tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten aber nicht den beabsichtigten grünordnerischen Maßnahmen nach Errichtung der geplanten Anlage.

 

Ausgerechnet die im östlichen Bereich entlang der Lukoer Straße/K2002 stehenden, der Baumschutzsatzung unterfallenden, nahezu optimal gewachsenen Bäume sollen der zukünftigen Zufahrt zum Betriebsgelände zum Opfer fallen. Eine spiegelbildliche Anordnung der Anlage hätte einen wesentlich geringeren Eingriff in die bestehende Vegetation zur Folge.

Warum ist das Plangebiet im Biotop- und Nutzungstypenplan und E-VBP überhaupt in voller Breite des Plangebietes über die Lukoer Straße/K2002 ausgedehnt? Die Lukoer Straße/K2002 stellt gewidmeten öffentlichen Verkehrsraum dar.

 

13.Wirtschaft

 

In der Präsentation „12 Gute Gründe für die Biogasanlage“ stellen Sie dar, dass ca. 2 Arbeitsplätze geschaffen werden sollen und die Stadt ab dem 6. Betriebsjahr der Anlage ca. 30.000 € Gewerbesteuereinnahmen erwartet.

Damit diese möglichen Steuereinnahmen überhaupt nach Dessau-Roßlau fließen können, ist von entscheidender Bedeutung, wer überhaupt Vorhabenträger ist und dass dieser dann letztendlich auch seinen Firmensitz in Dessau-Roßlau rechtlich und tatsächlich hat.

 

Im E-VBP/VBP beschreiben Sie, dass zunächst die proJect-plan GmbH Lübeck, vertreten durch die Entwicklungsgesellschaft Evels GmbH Binnen-Bühren Vorhabenträger war.

Mit Schreiben vom 20.12.2010 beantragte die Fa. Bioenergiepark Dessau-Roßlau GmbH & Co.KGmit Sitz in 76135 Karlsruhe als 100%ige Tochter der ALTUS AG den Wechsel des Vorhabenträgers.

Entsprechend des Durchführungsvertrages vom 10.04.2012 ist der aktuelle Vorhabenträger die Bioenergiepark Dessau-Roßlau GmbH & Co.KG mit Sitz in 55286 Wörrstadt. Diese Firma ist eine Tochter der juwi Bio-GmbH mit Sitz ebenfalls in Wörrstadt, die zur juwi-Holding gehört.

Hat hier ein erneuter Wechsel des Vorhabenträgers stattgefunden?

Wer ist jetzt tatsächlich Vorhabenträger und wo hat diese Firma ihren Sitz?

 

14.Solar-Lokal

 

Die Stadt Dessau-Roßlau ist Teilnehmer der bundesweiten Kampagne SolarLokal.

Dass im Rahmen des E-VBP/VBP vorgesehen ist, eine Photovoltaik-freiflächenanlage (PV-Anlage) zu errichten, ist sehr zu begrüßen. Warum diese jedoch ausschließlich durch Dritte (Investor) und nur als Imageunterstützung der Biogasanlage errichtet werden soll, bleibt schleierhaft. Besinnen Sie sich auf die SolarLokal-Kampagne. Diese lebt vom Engagement der Akteure vor Ort (O´Ton derHomepage). Leider scheinen die Dessau-Roßlauer Akteure im Winterschlaf zu stecken. Entsprechende Informationen seitens der Stadtverwaltung zu diesem Thema sind Mangelware. Vollkommen unverständlich, da die Initiatoren dieser Kampagne teilnehmenden Kommunen umfangreiche Unterstützung zukommen lassen.

 

Verwerfen Sie die Planung dieser Biogasanlage. Diese bringt keine Vorteile.

Entscheiden Sie sich für eine PV-Anlage auf dem gesamten Plangebiet. Nutzen Sie hierzu die Möglichkeit des sogenannten Bürgerstromes.

 

Fazit:

 

Vollkommen losgelöst von regionalen Besonderheiten und ohne ganzheitliche Betrachtung aller maßgeblichen Umstände findet eine Prüfung der geplanten Anlage ausschließlich bezogen auf das (eng begrenzte) Plangebiet statt und es wird ein Bauleitplanungsverfahren mit nicht nachvollziehbarer  Eile vorangetrieben. Grundsätze und Ziele der Landesentwicklungsplanung und der regionalen Entwicklungsplanung  werden vollkommen außer acht gelassen. Die Ziele und Leitlinien von NUP Fläming, ILEK Anhalt und LRVP werden nicht mal ansatzweise aufgeführt, geschweige denn in irgendeiner Art und Weise berücksichtigt. Naturschutz spielt nur eine untergeordnete Rolle.

 

Ausgehendvon teilweise schwammigen und unglaubwürdigen Gutachten werden eine Begründung zum VBP/E-VBP und ein Umweltbericht, die durchzogen sind von Annahmen, Wahrscheinlichkeiten und Möglichkeiten vorgestellt, die keine seriöse und vorbehaltlose Auseinandersetzung mit den immer wieder aufgeführten Problematiken dieser Planung offenbaren. Wesentliche Sachverhalte werden nicht oder nur halbherzig bewertet.

Die durch die Planung berührten öffentlichen und offensichtlich beeinträchtigten privaten Belange werden zu den möglicherweise schutzwürdigen Interessen dieser Planung vollkommen fehlgewichtet abgewogen.

Die Begründung des E-VBP/VBP und der Umweltbericht sind von einigen evidenten rechtlichen und fachlichen Mängeln durchzogen, so dass sie sich in Gänze nicht rechtsfehlerfrei darstellen.

 

Die Planung in ihrer vorliegenden Form ist abzulehnen.

 

Vorbehaltlich der Beschlussfassung zu diesem Vorhaben weise ich vorsorglich darauf hin, dass ich sowohl bei vorzeitigem Baubeginn (§33 BauGB) als auch nach Beschlussfassung dieser, aus meiner Sicht rechtswidrigen Satzung, alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel  ausschöpfen werde.